Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

zu riefen nothwendigen Strassenreparazionen durch Ausfüllung der tiefen Löcher, 
und aller artigen Ableitung der stehen bleibenden Gewässer, anlegen lassen, und 
auf dessen Befolgung die Kreishauptleute um so mehr auf das nachdrücklichste 
anzudringen haben, als sonst bey weitern ankommenden dergleichen Anzeigen alle 
daraus entstehenden Ausstellungen denselben zur Last fallen würden. 
Hofdekret vom io. kundgemacht in Böhmen den zi. Jäner 1785. Es ist 
der angelegentlichste Bedacht darauf zu nehmen, damit wenigstens die Wandel¬ 
barkeit jener nothwendigen Kommunikazionsstrassen, besonders da, wo die Kom- 
munikazion unterbrochen ist, auf Landart, welches keine Unkosten verursacht, 
und nur Hände und einige Wegrobotfuhren braucht, hergestellt, und hiezu die 
Dominien und Gemeinden, welchen solches ohnehin obliegt, durch die Kreisäm¬ 
ter verfänglich verhalten, folglich hierdurch dem Militär kein Anlaß Zur Beschwer¬ 
de gegeben werde. 
Hofdekret den 1. publizirt in Böhmen den 12. August 178z. Die Kreisäm¬ 
ter sollen die Seitenstrassen, obschon solche nicht von dem Wegfvnd unterhalten 
werden, nicht dem Geradewohl überlassen, sondern darauf eine gute Obficht tra¬ 
gen lassen , und bey Bereisungen auf dessen Befolgung sehen. 
Hofdekret vom 2. kundgemacht in Böhmen durch Gubernialdekret vom 14. 
Wintermonats 1735. Die Herstellung der Chausseen und Strassen in fahrbaren 
Stand ist zu betreiben, und ist sich mit den Postmeistern, welche die gefährlich¬ 
sten Posten am besten kennen, einzuverstehen, auf daß allemal die schleunige Ab¬ 
hilfe mit weniger Mühe und Kosten verschaft werde. 
Hofdekret vom 3. Gubernialberordnung in Böhmen vom n. November 1735. 
Obgleich den Kreiskommissären, wenn sie die Besichtigung der Strassen von 
Amtswegen vornehmen keine Vergütung der Reisspessen gebührt; so haben den¬ 
noch Se. Majestät zu begnehmigen geruhet, daß diejenigen Strassenyächter, 
welche durch ihren Unfleiß und Nachlässigkeit zu öfter» Beaugenscheinigungen Sln- 
laß geben, den Kreiskommissären die dießfälligen Reis - und Zährungskosten zu 
ersetzen verhalten werden sollen. - 
Hofdekret in Böhmen den 12. Christmonats 1785. Da vermög allerhöchsten 
Befehl die Strassenpächter, wenn ihre Strassen irgendwo in einen Übeln Stand
	        
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