Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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B e d i n g n i ß e. 
Für den Glasrer- i 
imo. Sind dem Meister nach Maßgabe der Arbeiten und feines Verdienstes von 
Zeit zu Zeit a Conto Zahlungen zu leisten, für welche aber der Meister mit 
seinem ganzen Vermögen gutzustehku und zu haften schuldig ist. 
260. Hat der Meister aus guten und reinen Glaß herzustellen, wofür derselbe auf 
z Jahre nach vollendeten Bau nicht nur allein gutznstehen, sondern auch alle 
aus seinem Verschulden entstehenden Schadhaftigkeiten und Gebrechen aus sei¬ 
nen Mitteln in gut und dauerhaften Stande herzustellen. 
Ztio. Hat der Meister die Herbeyschaffung der Gesellen und des Arbeitszeugs auf 
seine Kosten auf dem Bauplatz zu besorgen, auch wird demselben in Ansehung 
seiner Reisen, oder des entlegenen Bauorts wegen, weder ein Fuhr - noch 
Liefergeld bezahlt. 
4w. Werden zu dieser Arbeit keine Handlanger verwilligt, wohl aber zur Her- 
öeyschaffung der in der eigenen Wohnung des Meisters verfertigten Arbeiten 
die nöthigen Fuhren entweder in Natura abgegeben, oder aber Landesüblich 
bezahlt. 
5to. Wenn in einem Gebau altes annoch brauchbares Glas vorhanden ist, kann 
dasselbe dem Meister für zu behandelnde Preise übergeben werden. 
6w. Ist der Meister zu verbinden, daß er die Fenster mit Scheiben, oder Ta¬ 
feln von jener Größe oder Gattung verglaßt, welche demselben wird vorge¬ 
schrieben werden. Dahingegen werden 
7mo. die Fenster in der Lichte von Stein zu Stein ohne einigen Abzüge wegen 
dem Gehölze der Stöcke und Rahmen ausgemessen, und nach dem ausfallenden 
Quadratmaaße bezahlt. 
8vo. Wenn ganze Flügel eines alten Fensterstocks mit Tafeln, oder auch mit 
Scheiben zu verglasen sind , werden dieselben ebenfalls ausgemessen, und nach 
dem Quadratmaaße bezahlt. 
Mo. Auch bey Reparazionen, wo ein Flügel nicht ganz verglaßt wird, sondern 
nur einige Tafeln einzusetzen, und ins neue Bley zu fassen sind, werden die 
Ta-
	        
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