Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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ö. Es ist allzeit nur jene Stuckarorarbert herzustellen, woraufin den Kosten- 
Überschlägen der Antrag Geschehen ist, und nie ist eine Verzierung anzubringen, 
die im Ueberschlag nicht angetragen ist. 
et Stuckatvrgesimse sind nach der Kurrentklafter, Böden hingegen nach der 
Quadratklafter zu behandeln, und dem Behandlungsdokument ist allemal einzuschal¬ 
ten, ob die Böden nur glatt, oder aber mit Quadraturen oder andern Verzierun¬ 
gen herzustellen sind. 
f. Kommen Architekturgesimse, Friese, oder Architraven mit Stuckatorarbeit 
zu verzieren, oder auch Kapitaler zu machen, so sind jene nach der Kurrentklafter, 
die Kapitäler hingegen nach dem Stück zu behandeln, jedoch mit Beobachtung des 
Unterschiedes, ob ganze, halbe, viertel, oder achtel Kapitaler zu machen sind, 
indem die Behandlung nach diesem Unterschied eingereicht werden nruß. 
Ziegeldeckerarbeit 
Die Ziegeldeckerarbeit ist zur Entreprise, oder Verakkordirung eben so geeig¬ 
net, wie das Mauerwerk. Es ist sich daher dießfalls nach demjenigen zu verhalten, 
was in Betreff des Mauerwerks vorgeschrieben worden ist. 
Bey der Pflasterung. 
a. Die Pflasterung mit Ziegeln, oder auch mit Steinplatten von Steinmetz- 
arbeit, ist ein Geschäft der Maurer, wohingegen zur Pflasterung mit Bruch oder 
Kießsteinen vieler Orten eigene Pflasterer sich befinden. Diesen ist die Arbeit all¬ 
zeit zu überlassen, und sich angelegen zu halten, selbe mit Einschluß der Handlan¬ 
ger und des Arbeitszeugs für billigen Preiß in Akkord zu geben. 
b. Wo es an eigentlichen Pflasterern mangelt, muß die Pflasterung mit 
Bruch oder Kießsteinen den Maurern überlassen werden, und diesen oder vielmehr 
den Maurermeistern kann die Arbeit ebenfalls in Akkord gegeben werden. 
c. Unter günstigen Umstanden kann in die allzeit auf die Quadratklafter zu 
beschehen habende Behandlung auf die Beyschaffung der Steine, und des Sandes 
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