Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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e. Irr dm Vormaaßen und Kostenüberschlägen wird allemal die Weisung ent¬ 
halten seyn, ob einige Steinmetzarbeit, und von welcher Gattung beyzuschaffen 
komme , auch wie sich in Betreff der Ausmessung, und der Handlungsklassifikazion 
zuberhatten ist. Es kömmt dabey hauptsächlich darauf an, daß über jedem in der 
Stärke des Steins, oder auch in der Arbeit merklich unterschiedenen Gegenstand ein 
eigener Preiß behandelt, und bey allen Steinen, die nach dem Kurrentmaaß zu 
bezahlen sind , eben so lediglich ihre wirkliche Länge, wie bey jenem, wofür die 
Bezahlung nach dem Kubikschuh geleistet wird, nur der eigentliche kubische Halt 
ausgemessen und bezahlt werde. 
Folgende Bedingnisse können zur Verfassung eines Akkords mit einem Stein- 
metzmeifter dienen, wenn dieselben nach den Lokalumständen eingerichtet werden. 
Steinmetzerarbeit. 
lmo. Sind dem Meister nach Maaßgabe der Arbeiten und seines Verdienstes 
von Zeit zu Zeit a Conto - Zahlungen zu leisten, für welche aber der Meister 
mit seinem ganzen Vermögen gutzustehen und zu haften schuldig ist. 
260. Ist der Meister zu verbinden, die Arbeiten durchgehends aus festen dauer- 
erhaften und mit der Bergfeuchtigkeit am wenigsten behafteten Stein rein 
und ordentlich zu verfertigen. 
Züo. Können die Fuhren zur Ablieferung der Arbeiten auf dem Bauplatze ver- 
akkordirt, oder aber vom Bauunternehmer selbst bestritten werden. Der Mei¬ 
ster aber ist zur Aufladung der bearbeiteten Steine dergestalt zu verhalten, 
daß die Lieferung derselben ohne einiger Zerbrechung bewirkt werden kann. 
Sofern aber wegen ein und andern bey der Aufladung unterloffenen Fehler ein 
oder mehrere Stücke in der Lieferung zerbrechen sollten, sind von dem Meister 
ohne einiger Vergütung anstatt den zerbrochenen Steinen andere auszuarbei¬ 
ten, und herzugeben. 
4to, Wenn bey der Versetzung der eingelieferten Arbeiten einige Nachbesserung 
erfordert werden soll; so hat der Meister dieselbe lediglich auf seine Unkösten 
zu bewirken. Die Vermessung dieser Arbeiten wird folgendergestalt vorgenommen. 
Prakt. Baub. -IH. Mil, E e Zw.
	        
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