Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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- der Fenstergitter, ist keine Extrazahlung zu leisten, weil fothane Arbeiten in den 
Preisen des Mauerwerks allschon begriffen sind. 
14*0. Nach Maaßgabe des Baues und des Verdienstes sind von Zeit zu Zeit Geld¬ 
vorschüße abzugeben. Dahingegen hat der das Gebäu in Akkord zu übernehmende 
Baumeister für die Güte und Dauerhaftigkeit der hergestellten Arbeiten nicht 
nur allein während des Baues, sondern auch nach Vollendung desselben, annoch 
durch 3 Jahre mit seinem ganzen Vermögen dergestalt gut zu stehen und zu 
haften, daß die binnen sothaner Zeit wider Verhoffen, aus seinem Verschulden 
sich ergebenden Schadhaftigkeiten und Gebrechen aus seinen Mitteln wieder in 
guten Stand herzustellen sind. 
»§to,. Werden die gut und dauerhaften hergestellten Arbeiten mit Ausschluß der 
Materialien, jedoch mit Inbegriff des Arbeitszeugs - Requisiten - Gerüst undGe- 
wölbsbögen machen, und der Aufsicht, in nachfolgenden Preisen bezahlt. 
Hier nachfolgend werden die behandelten Preise individuel ausgewiesen. 
Bey dem Mauerwerk unter dem Wasser. 
a. Wenn ein Gemäuer so tief unter Wasser herzustellen kömmt, daß dabey 
Wasser geschöpft werden muß; so ist die Arbeit Tag und Nacht aus allen Kräften 
zu befördern, damit die Dauer der gemeiniglich sehr kostspieligen Wasserschöpfung 
wie viel immer möglich ist, verkürzt werde. Bey starken Zufluß oder Ausquellen 
des Wassers ist es sehr nachtheilig die Wasserschöpfung über Nacht auszusetzen, weil 
alsdenn viel Zeit und Aufwand erfordert wird, die schon gehabte Tiefe wiederum 
zu erreichen, und die Arbeit gar sehr aufgehalten und zurückgesetzt wird. 
b. Durch geschickte Auswahl der Wasserschöpfmaschinen, wird viel Zeit und 
Aufwand erspart , und zur Erzielung dieser Vortheile wird dem Bauführer oder 
Inspizienten allzeit bekannt gemacht werden, welcher Gattung der Maschinen sich 
zu bedienen seyn wird, wovon keinerdingen abzuweichen ist, ausgenommen, daß 
erhebliche Umstände vorkämen', wegen welcher zum Besten der Bauunternehmung 
mit andern Maschinen gearbeiten werden müßte, wovon jedoch die verläßliche und 
umständliche Anzeige bey Behörde ungesäumt zu machen ist. 
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