Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Breite und Tiefe die Seitengraben, wie weit die auf den Chausseen bessndlichen 
Brücken, Kanäle und Terassen zu unterhalten sind- Zwölftens, die anliegenden 
Steinbrüche und Schottergruben sind den Pachtern nur zur Strassenunterhal- 
tung, nicht aber zum Verkaufe des Materialis angewiesen, dagegen müssen sie 
die auf den Strassen befindlichen Schotterhaufen nach Ausgang der Pachtjahre 
eben so verlassen, wie sie dieselben gefunden haben. Dreyzehentens, von dem 
Strassenbauzeug können die Pachter gegen baare Bezahlung, oder gegen kon¬ 
traktmassigen Verzeichniß und Rückgabe so viel erhalten, als bey den Strassen- 
baukommissaren vorrathig ist. vierzehentens, bey den durch ungefähre Zufalle 
erfolgenden ausserordentlichen Strassenbefchadigungen, wird den Pachtern die 
Entschädigung von dem Aerario geleistet werden. Auf dem Falle eines Kriegs 
sind mit den Pachtern gewisse Procento mehr zu behandeln, Hünfzehentens, je¬ 
der Pachter muß ein grundbücherlich versicherte Kauz io n leisten , ganz pachtende 
Gemeinden sind davon ausgenommen. Gechzehemens, die richtige Bezahlung 
der von den Pachtern gebrauchten Arbeiter wird im Falle einer Klage nach be- 
stattigten Bekund aus den stipulirtcn Pachtgeldern geleistet werden. Gieben- 
zchentens, die Zeit der zu bezahlenden Pachtgelder kann halb - oder auch viertel¬ 
jährig bestimmt werden, jedoch muß jederzeit das kreisamtliche Zeugniß über den 
kontraktmassigen Stand der Strassen beygebracht werden. Achtzehentens, jeder 
Schaden , der an den an der Strasse liegenden Gründen durch die Pachter oder 
ihre Arbeiter geschieht, muß nach vorläufiger Untersuchung von den Pachtern aus 
ihrem Eigenen vergütet werden. Nemizehentens, übrigens wird sich die Stras- 
senuntersuchung und Abstellung der mit der Zeit der Strasse nachtheiligen Gebre¬ 
chen, so, wie der Regreß an der Kauzion selbst, wenn wegen Vernachlässigung 
der Strasse die Pachtkontrakte vor der Zeit aufgehoben werden Mißten, vorbe¬ 
halten. Zwanzlgstens , jeder Pachter der seine Strassen ohne Klage in kon- 
traktmassigen Stand erhalt, hat bey weitern Verpachtungen vor allen Mitwer¬ 
bern den Vorzug. EmundzwanziysteNs, jener Fuhrmann, der mit einem 30 
Zenten schwer beladenen Wagen auf einer Chaussee bergab fahrt, hat das ge¬ 
sperrte Rad mit einem 7 Zoll breiten hölzernen oder eisenen Hemmschuhe zu be¬ 
legen, sonst wird er mit dem Verlust des nicht patentmaffigen Hemmschuhes das 
erste-
	        
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