Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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-urig, als auch an dem Gemäuer in die Kubikmaaß berechnet/ und der nachdem 
auf die Kubikklafter behandelten Preiß ausfallende Geldbetrag/ dem Entrepreneur 
abgezogen/ falls aber tiefer oder breiter/ als vorläufig bestimmt worden/ fundirt 
werden müsse / das mehrere ebenfalls gedachtermaffen berechnet, und der Betrag 
dem Entrepreneur zu vergüten feyn werde. 
e. Es sind also alle neue Civil - und Architektonischen Gebäude zur Überlas¬ 
sung in Entreprise geeignet, jedoch must vor allen der Bedacht darauf genommen 
werden, daß der Betrag, für welchen das Gebäude in Entreprise übernommen wer¬ 
den will, denjenigen nicht übersteige, für welchen selbes auch durch eigene Regie hm 
gestellt, und wovon bey guter Wirthschaft noch eine Ersparung erzielt werden kann. 
f. Dabey ist auch wohl zu überlegen, im welchem Fall das ganze Gebau um 
Vertheilter in Ansehung aller Arbeitsgattungen, und mit Einschluß der erforderli¬ 
chen Materialien, und Requisiten, oder aber mit Ausnahme der Materialien, je¬ 
doch in Ansehung der Arbeitsgattungen ebenfalls untertheilter au einen Entrepreneur 
überlassen, oder aber die verschiedenen Arbeiten eines jeden Professioniften für sich 
allein, mit oder ohne Materialien in Akkord gegeben werden können. 
g. In den Entreprise- oder Verakkordirungskontrakten, muß ausdrücklich be¬ 
dungen werden, daß die Entrepreneurs oder Akkordnehmer die angeordneten Ar¬ 
beiten gut und dauerhaft herzustellen, widrigenfalls dasjenige, was nicht nach 
dem Kontrakt hergestellt, oder mangelhaft zu seyn befunden werden möchte, aus 
ihren eigenen Mitteln gehörig herzustellen schuldig und verpflichtet seyn werden. 
h. Wegen den Antizrpazionen / die den Entrepreneur oder Akkordnehmern ge¬ 
meiniglich zu leisten kommen, ist in dm Kontrakten ebenfalls Vorsehung zu treffen, 
und auf die Sicherstellung der Antizipazwnen der Bedacht zu nehme». 
j. Werden die Maurerarbeiten, oder auch ganze Gebäude in Entreprise gege¬ 
ben; so muß sich mit den Entrepreneurn auch wegen der Gutstehungszeit vergl^ 
chen, und solches den Kontrakten deutlich eingeschaltet werden. Die Gutstehungs¬ 
zeit hat nach vollendeten Bau noch wenigstens in drey Jahren zu bestehen, und die 
von den Entrepreneur» zu leistende Kauzion, oder zu verschaffende Bürgschaft, 
muß mindestens zehen Prozente des ganzen Gebaudhetrags, oder der zu verak- 
kvrdirenden Arbeit ausmachen. 
k. Die^
	        
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