Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

stör 
Bey den Akkordarbeiten. 
a. Von genauer Erheb-und Ueberlegung der Lokal - und damit verbundenen 
Nebenumständen hanget die Ueberzeugung ab, ob und wie weit es räthlich 
sey die Herstellung der Gebäude in Akkord zu geben, oder sie unter eigene Re¬ 
gie aufzuführen. Die Frage von dem Bau durch Entreprise, oder durch eigene 
Regie, beschränkt sich hauptsächlich nur auf das Maurer-und Zimmermannswerk> 
indem die Arbeiten alle übrigen Bauprofessionisten ohnehin durchgehends nach Ak¬ 
kord hergestellt zu werden pflegen. Die Akkordarbeit ist jener durch eigene Regie 
überhaupt bey allen Gegenständen vorzuziehen, bey welchen der Nutzen der Bau¬ 
unternehmung desto grösser ist, je mehr die Arbeit mittelst des Akkords beschlei- 
uiget wird, ohne Gefahr, daß sie mchtebenso gut, wie durch eigene Regie ausfallen 
würde. 
b. Wassergebäude ganz in Entreprise zu geben, ist aus der Ursache nicht wohl 
thunlich, weil dabey mancherley in den Kosten einen beträchtlichen Unterschied 
verursachende Ereignisse vorkommen können, die nicht wohl sich vorsehen lassen. 
e. Wenn hingegen bey neuen Civil- und Architektonischen Gebäuden, von 
ms immer für einer Gattung und Beträchtlichkeiten sie seyn mögen, nach den 
genehmigten Plänen, Vormaaß und Überschlägen, der Obliegenheit gemäß sich 
verhalten wird, so kann nur in seltnen Fällen, wo die Umstände sich verändert 
haben, in einem andern Theile, als im Fundamente, eine Abweichung und Ver¬ 
änderung nothwendig werden , woraus auch in den Kosten ein Unterschied sich er- 
giebt, denn bey Ausgrabung des Fundaments kann manchmal sich zeigen, daß 
zur Verminderung der Kosten die vorläufig angetragene Tiefe der Fundamente, 
nach Beschaffenheit des Terrains im ganzen, oder auch nur zum Theil, ohne ei¬ 
niger Besorglichkeit vermindert werden kann, und soll, daß aber auch bey lockern 
Grunde tiefer, oder breiter als vorläufig angetragen worden, fundirt werden 
muß, obschon der Aufwand vermehrt wird. 
d. Um für diese Fälle die erforderliche Vorsehung zu treffen, ist.in den En¬ 
treprise-Kontrakten einzuschalten, daß wofern die Fundamente die vorläufig be¬ 
stimmte Tiefe nicht nöthig hätten; das zurückbleibende sowohl an dsr Erdausgra- 
hung,
	        
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