Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

V 
194 
auf eigene Regie zu beschehen hat, sichere Richtschnur zu haben, und hat sich 
darnach der Bauinspizient genau zu achten, ausgenommen er fände, daß davon 
in ein oder andern Punkt, nach den unterwaltenden Lokalumständen zum Nutzen 
der Bauunternehmung abzuweichen käme, aber auch von dergleichen Abweichung 
hat er afi Behörde die vorläufig umständliche Anzeige zu machen, und den Be¬ 
scheid abzuwarten, ausser daß der Bau dringend ist, und wegen der auf dem Ver¬ 
zug haftender Gefahr der Bescheid nicht abgewartet werden kann. Drittens, zu 
was immer für Bauführungen die erforderlichen Materialien auf Rechnung der 
Bauunternehmung beyzuschaffen kommen, hat der Bauinspizient auf Folgendes 
sorgsammen Bedacht zu nehmen. 
Bey bcn Mauer * und Bruchsteinen. 
a. Die Mauer - oder Bruchsteine sind auf Rechnung der Bauunternehmung 
nie anders, als nach Akkord zu brechen, ausgenommen, daß zur Arbeit nach bil¬ 
ligen Akkord Leute gar nicht zu bekommen wären, mithin Taglöhnungsweis ge¬ 
brochen werden müßte. In solchem Falle, in welchem nicht nur der sämmtliche 
Arbeitszeug, sondern auch das nicht selten nöthige Sprengpulver von Seite der 
Bauunternehmung beygeschaft, und hergegeben werden muß, ist, wenn die Stein- 
brechung von einiger Jnportanz ist, die Anstellung eines treuen, redlichen und 
ämsigen Aufsehers unumgänglich nöthig, sowohl zur Aueiferung der Arbeitsleu¬ 
te, zu fleißiger und ausgiebiger Arbeit, und zur Verfassung ordentlicher Zahlungs- 
partikularien, als auch zur Aufsicht über die Arbeitserfordernisse, wovon sonsten 
ohne Noth sehr viel verdorben, und nicht wenig entzogen wird. 
b. Die Uebernahme und Bezahlung der Bruch - und Mauersteine, ist nach' 
Klaftern die richtigste, und meistens werden sie theils Orten nach drey Schuh 
hoch aufgesetzten Quadratklaftern, mithin nach halben, theils Orten aber nach 
ganzen Kubik, oder sogenanten drey Schuh hoch aufgesetzten Doppel-Klafter be¬ 
zahlt. Auch ist mancher Orten statt des Wienerklafter - Maaßes ein anderes i« 
Gebrauch, welches in der Größe, Benennung, und Abtheilung unterschieden ist. 
Gleichwie dann her Inspizient oder Bauführer bestmöglichst sich angelegen zu hak 
ten
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.