Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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ßett , oder aber vertieft, oder auch breiter angelegt werden müssen. Weil die 
Ausmauerung der ausgegrabenen Fundamente wegen leicht sich ereignen können¬ 
den, und die Baukosten vermehrenden Einsturz des Erdreichs keinen langen Ver- 
schub leidet , so ist auch dießfäüig erforderliche Abweichung alsogleich in Ausfüh¬ 
rung zu bringen, jedoch die unverzügliche Anzeige davon an Behörde keineswegs 
zu unterlassen, indem wegen tieferer oder breiterer Fundirung eine Anzeige in 
spaterer Zeit, oder wohl gar erst nach vollendeten Bau nicht mehr für gültig an¬ 
zusehen, folglich auch nicht mehr zu passiren ist. Fünftens, wenn nun durch ei¬ 
gene Regie gebauet wird, hat der Bauführer jede Abweichung von dem geneh¬ 
migten Plan, wodurch die passirten Baukosten vermehrt werden, nicht nur von 
dem Polster, oder von dem bey mindern Gebäuden die Stelle desselben vertre¬ 
tenden Maurergesellen, sondern auch von einem Beamten , oder in dessen Er- 
manglung, von einem andern glaubwürdigen Subjekte sich attestiren zulassen, 
welches Attestat der Anzeige an Behörde allemal beyzufügen ist. 
Zweyte Abtheilung. 
Erstens. Es möge der Bau gänzlich in Entreprise gegeben seyn, daß ist:E»trepn- 
daß den Entrepreneur nebst sämmentlichen Handarbeiten, auch die vollständige ^rakkor- 
Beyschaffung aller erforderlichen Baumaterialien, Requisiten und Prvfessioniften- 
arbeiten tut Akkord überlassen ist; oder es mögen nur allein die Handarbeiten, 
mit, oder ohne Gerüstungserfordernissen, und den Arbeitszeug in 'Akkord gege¬ 
ben, mithin die Materialien, und die Steinmetz, Tischler, Schlosser, Glasrer 
und Hafnerarbeiten re. durch eigene Regie beyzuschaffen seyn; so hat der Bauin- 
spizient, in jedem Falle in Betreff all desjenigen, was in Entreprise , oder Ak¬ 
kord gegeben ist, in die Geschäfte oder Disposizionen des Entrepreneurs keiner- 
dingen sich einzumengen, sondern demselben freye Hand zu lassen, ausser daß der 
Entrepreneur zur Beförderung des allerhöchsten Dienstes, und zu Erfüllung sei¬ 
ner Kontrakts-Verbindlichkeiten den Beystand des Inspizienten nöthig hätte, in 
welchem Falle ihm solcher keineswegs zu verweigern, sondern willig zu leisten ist. 
Zweitens, bey den in Entreprise gegebenen Bauführungen, hat der Inspizient 
> vor
	        
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