Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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jährliche Pachtquantum zu reguliren, als auch diese Beschreibung den bey dem 
k. Kreisamt abzuhandelnden Kontrakten einzuschalten ist. Zweitens, kann kein 
Pachtungskontrakt auf kürzere Zeit, als auf drey bolle Jahre, wohl aber auf 
mehrere Jahre angestossen werden. Drittens, wird die Unterhaltung der Chausseen 
nach der Klaftermaaß in -er Lange und Breite bestimmt, viertens, auch die 
Höhe der mittleren Rundung nach Maaß ihrer Breite und der Erforderniß, wie 
sie beständig zu unterhalten ist, festgesetzt. Fünftens, wegen der Räumung der 
Seitengräben, Schläuche und Kanäle eine bestimmte Maaß vorgeschrieben. 
Sechstens, wird wegen der auf den Chausseestücken befindlichen kleinen Brücken, 
Kanälen und Terrasse», ob und in wie weit solche von den Pachtern zu unterhal¬ 
ten seyn, alles genau und deutlich auseinander gesetzt. Siebentens, werden den 
Pächtern die anliegenden tauglichen Steinbrüche und Schottergruben, doch nur 
zur Strassenunterhaltung, und keineswegs zum Verkauf des Materials augewie¬ 
sen. Achtens, wird die Zahl der auf den Strassen befindlichen Schottervorraths- 
haufen, so, wie sie sich nach dem Ausgang der Pachtjahre wieder , und in wel¬ 
cher Größe auf der Strasse befinden müssen, in dem Kontrakte angesetzt. Neun¬ 
tens , können die Pächter gegen ein kontraktmäßiges Verzeichniß, und gegen 
Rückgabe nach den verlaufenen Pachtjahrcn in der nämlichen Tauglichkeit und 
Anzahl die vorräthig nöthigen Bauzeugsstücke von der Straffenbaudirekzion er¬ 
halten Zehntens, wird den Pächtern wegen ausserordentlichen Beschädigungen 
durch ungefähre Zufälle nach erhobenen und erwiesenen Befund eine billige Ent¬ 
schädigung zugesichert. Lilftens, hat jeder einzelne Pächter eine hinlängliche, 
dem zu übernehmenden Strassenstücke angemessene Hypothekalkauzion zu leisten; 
Lanz pachtende Gemeinden haben solche nicht nöthig. Zwölftens, wird sich die 
richtige Bezahlung der von den Pächtern gebrauchten, und etwa hierüber Klage 
zu führenden Ursache habenden Arbeiter, auch allenfalls unmittelbar aus den be¬ 
stimmten Pachtgeldern zu leisten vorbehalten. Dreizehntens, wird die Zeit der 
zu bezahlenden Pachtgelder in den Kontrakten halbjährig zu erheben bestimmt. 
Doch ist vierzehntens, allen Schaden, welcher durch die Pächter an den an der 
Strasse anliegenden Gründen aus was immer für einer Ursache gemacht wird, 
«ach einer vorläufigen Untersuchung, und nicht hinlänglichen Verantwortung 
durch
	        
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