Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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ßor selben kleine Strauchpflöcke oder Steine eingesetzt, und mit Dörnern ver¬ 
wahrt werden. Uebrigens ist das Eigenthum des Baumes dem Grundbesitzer also 
zu überlassen, daß er solchen -och nur, wenn er abdorrt, schlagen kann. Endlich 
in Rücksicht der Frevler, welche die gepflanzten Baume zu beschädigen sich gelü¬ 
sten sollten, haben Ihre Majestät entschlossen, daß dem Denunzianten derselbe« 
für jeden beschädigten Baum 2 Gulden bezahlt werden sollen, doch solchergestalt, 
daß, wenn der Beschädiger selbst so viel Vermögen besitzt, durch die königlichen 
Kreisamter und Obrigkeiten zur Bezahlung der festgesetzten Denunziantengebühr 
sogleich angehalten , bey dessen Unvermögenheit aber der Geldbetrag aus der 
Straffenkassa bezahlt werden soll. Der Thäter selbst ist in jedem Falle gleich in 
Verhaft zu nehmen, und zur erspieglenden Bestrafung einer hohen Landesstelle 
namhaft zu machen, dabey versteht sich von selbst, daß, wenn er so viel an Ver¬ 
mögen hat, sich derselbe wahrend des Arrestes aus dem Eigenen selbst zu erhal¬ 
ten habe. 
Diese Verordnung ist den 7- Christmonat 1781. republizirt worden. 
Verordnung vom 14. September 1731. Das Patent vom 29. Julius 1747. 
wegen der Hemmschuhe, welche die Fuhrleute bey sich haben sollen, wird mit dem 
Beysatze erneuert, daß irr Zukunft das Strassenpersonale nicht mehr befugt seye, 
die Fuhrleute gleich auf dem Betretungsorte für sich allein zu bestrafen, sondern, 
daß der Betreter den in die Hemmschuhestrafe verfallenen Fuhrmann, bis in da§ 
nächste Ort begleite, und daselbst entweder durch das Stadtgericht, oder aber 
durch den Dorfrichter und einen Geschwornen die Ladung nach der Schwere be¬ 
urtheilen lasse, und sodann erst bey Befund, daß der Wagen über 32 Zenten 
beladen seyn möge, der Fuhrmann vermög des erwähnten Hemmschuhe-Patents, 
in Gegenwart der Gerichtsindividuen zur ausgesetzten Strafe angehalten wer¬ 
den soll. 
Verordnung in Böhmen vom 27. Hornung 1782. Ersten« haben die Pacht¬ 
lustigen, die in die Erhaltungspachtung zu übernehmen gedachten Chausseestücke, 
mit dem in jedem Orte angestellten Strassenkommissären genau zu untersuchen, 
bey welcher Gelegenheit die Beschaffenheit allerStrassentheike vollständig beschrie¬ 
ben werden wird, nach welcher Beschreibung sowohl das verlangte als bewilligte 
jähr-
	        
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