Verordnung in Böhmen vom 6. April *781. Jene Domainen und Ort¬
schaften , welche von den Chausseen bis 1 und i- ^ei^e entlegen sind, müssen zur
Winterszeit bey dem etwa zu häufig fallenden Schnee nicht nur die erforderli¬
chen Leute zur Ausschauflung desselben, sondern auch auf Verlangen des Stras-
senpersonals noch besonders einige Richter oder Schaffer, welche die gestellten
Leute zur Arbeit gehörig anhalten, und ihnen die erforderliche Weisung geben,
wie sie arbeiten sollen , ohne bevor hiezu einen kreisämtlichen Befehl zu er¬
warten.
Hofdekret vom n. April 1781. Die Erhaltung und Ausbesserung der be¬
reits hergestellten und noch ferners im fahrbaren Stande zu erhaltenden chaufee-
massigen Strassen, sollen an Postmeister, Domainen, Städte oder Gemeinden
mit Ausnahme der Brücken verpachtet werden.
Hofdekret vom 12. May 1781. Dir so oft schon anbefohlene Pflanzung der
Baume auf den öffentlichen Wegen und Chausseen soll allen Territorialinhabern
mehrmal und ausgiebiger empfohlen werden, jedoch mit dem Zusätze, daß der
Grundbesitzer nicht wohl verhalten werden könne , blos in seine Felder langst der
Strasse die Baume zu setzen, weil dadurch gewiß viele, welche sonst vielleicht
an den Wegsbermen dieselben gepflanzt hatten, diese sKultur unterlassen würden. j,
In Rücksicht dessen dann, und da dieSteinlage nicht bis an die Bermen der 1
Chausseen reicht , sondern die Bermen fast durchgängig von Erde , und nur oben¬
auf meistens mit etwas darüber gerollten Schotter bedeckt sind, die dahin ge-
Pflanzten Baume auch aus den Chauffeegraben Feuchte ziehen können , soll we¬
nigstens den Grundbesitzern freygelassen werden, die Baume dieß - oder jenseits
des ChtMsseegraben zu setzen , dergestallt jedoch , daß hierinn in einer gewissen
Strecke, wie zum Beyspiele! von einem Durchfahrtsorte bis zu dem andern die
Gleichförmigkeit beobachtet werde, weil es sonst dem Auge unangenehm fallen
müßte, auf zweyen nebeneinander liegenden Feldern die Baume bald da, bald
dort gepflanzt zu sehen. Ferner soll auch dabey der weitere Bedacht dahin ge¬
nommen werden, daß nicht blos Ruthen oder ungeschoßte Ssstzlinge, welche die
Strasse verunstalten würden, gepflanzt, dann auch damit die eingehenden wieder
?rietzt, mithin die Baume lediglich abgeastet, nicht aber geköpft, und endlich