Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

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Handen sind , auf einer hölzeknen Säule, gleich wie es mit den eingeschränkten, 
und gehegten Wildbahnen gehalten zu werden pflegt, von der Obrigkeit auf¬ 
zurichten. 
Hofreskript alle k. k. Erblande betreffend. Wien den 24. September 1763. 
Die Domainen, Städte und Ortschaften, welche an den Strassen liegen, sollen 
die Strassen mit Baume umpflanzen, wie auch hierzu ausser den Nußbaumen, 
Linden , Maulbeerbaume, und in kalten Gegenden rothe Vogelbeer, und andere 
wilde Obstbaume gebraucht und ausgesetzt werden. 
Patent in Böhmen den 3. Julius 1763. Die Fuhrleute sollen, welche 
Kaufmannsgüter im Böhmen aus und einfahren, in keine Nebenwege dortlandes 
einzubrechen suchen, indem hiemit befohlen wird, daß die hin und wieder ver¬ 
fallenen Verbotsäulen oder Schranken, auf den Nebenwegen hergestellt werden, 
und, daß diejenigen, welche sich mit Kaufmannsgüter auf derley mit Verbotsau¬ 
len besetzten Nebenstrassen, es sey in der Ein-oder Ausfuhr betreten lassen, wer¬ 
den , im Anhaltungs - Erfahrungs- oder Beweisungsfall, nicht nur Roß und Wa¬ 
gen, sondern auch der ganzen Ladung verlustiger seyn, auch derjenige, welcher 
sich erfrecht dergleichen Säulen zu beschädigen, oder gar umzuhauen, mit einer 
nach Gestalt des Faktums gemessenen arbitrarischen Leibes strafe belegt wer¬ 
den solle. 
Verordnung Graz den 23. Julius 1769. Die bis mitten in die Strassen 
reichenden Dachrinnen, werden bey 12 Reichsthaler Straf in andere an den 
Hausern herablaufende kupferne, blechene, oder hölzerne Rinnen abzuändern 
anbefohlen. 
Verordnung vom 31. Julius 1770. Von der k. k. Landeshauptmannschaft 
im Erzherzogthum Oestreich ob der Ens, wegen den sämmtlich hierländigen, so 
geist - als weltlichen Herrschaften und Obrigkeiten , dann derenselben Beamten 
hiemit anzufügen. Es seyen durch eine neuerlich vorgenommene Besichtigung 
sämmtlicher hierländigen Post - und Kommerzialstrassen zerschiedentliche von den 
Unterthanen ausgeübt werdende Unfuge und Gebrechen beobachtet worden, wel¬ 
che theils den guten und vollkommnen Bau einer Strasse , und derselben Erhal¬ 
tung im dauerhaften Stande hinderlich und schädlich sind, theils auch selbst der 
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