Volltext: Der praktische Baubeamte. Dritter Theil. (3. / [1801])

Von dem Strassenbane. 
. mn—»»m III i mmmmtmm imh 
I^evor zur Erklärung desselben geschritten wird, dürfte die Anführung aller in 
^ dieser Angelegenheit ergangenen Verordnung sehr dienlich seyn. Diese 
Verordnungen werden in ihrer Ordnung nach dem Tage, an welchen sie erlassen 
worden sind, diesem Werke eingeschaltet. 
Patent, Prag den 29. Julius ,747. Erstens die Fuhrleute , welche über 5° 
Zenten führen, sollen, so oft sie über Berge in Thäler fahren, die dabey ge¬ 
sperrten Wagenräder mit einem wenigstens / Zoll breiten hölzernen, oder eise- 
neu Radschuhe belegen, im widrigen Falle sind sie nebst der Abnehmung ihres 
schmälern Schuhes das erstemal mit 4 Gulden, das zweytemal mit 8 Gulden, 
und so weiter bey einer öftern Übertretung mit der dießfälligen verdoppelten 
Strafe zu belegen. Damit aber ein jeder Fuhrmann sich vor einer solchen 
Strafe zu hüten wissen möge; so werden dergleichen breite Radschuhe gleich beym 
Eintritt in dieses Land, und zwar bey der ersten Mautstazion käuflich zu bekom¬ 
men seyn. Und weil zweitens die schweren Wägen die gemachte Strasse allzu 
tief emschneiden, so zwar, daß ein überladener Wagen weit mehr als zehen an¬ 
dere den Weg besonders in jenen weichen Böden, wo keine zum Weg machen nö¬ 
thigen harten Steine zu bekommen sind, beschädigen; so wird künftig kein Fracht- 
wagen über 60 Zenten zu beladen seyn; denn, wenn ein Fuhrmann betreten wür- 
% de,
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.