Volltext: Der praktische Baubeamte. Zweyter Theil. (2. / [1801])

Ziegel» 
Maaß. 
438 
schüft der Ziegel wird düs erstemal -er ganze Brand konfiszirt, für die zweyte Be¬ 
trettung nebst der Konfiskation des Brandes noch eine Geldstrafe von 1 Reichs¬ 
thaler für jedes Tausend, und für den dritten Betrettungsfall nebst den vorherge¬ 
henden Strafen noch der Verlust der Ziegelbrennerey festgesetzt. Fünftens. Aufdie 
Beobachtung des angeordneten haben nicht nur die Grundobrigkeiten, und Werb¬ 
bezirkskommissäre überhaupt zu wachen, sondern besonders die letzter» im Anfange 
des nächftkünftigen Jahrs die in ihrem Bezirk befindlichen Ziegelftädtett zu untersu¬ 
chen, die vorhandenen Mödel nachzumessen, und den Befund des Befolgten, oder 
Unbefolgten ihren Kreisämtern zur weitern Kenntniß anzuzeigen, diese aber die 
gegenwärtige Anordnung mit allem Ernste, und Nachdruck handzuhaben. 
Gubernialverordnung in Gallizien vom n. Julius 1793. Man hat zwar der» 
Kreisämtern unterm 2sten März aufgetragen, den Kreisingenieurn zu bedeuten, 
daß sie bey den vorkommenden Baulichkeiten, bermög der ihnen im Jahre 1788. 
zugekommenen Bauinstrukzionkeine andere Mauerziegeln, als die der Vorschrift ge¬ 
mäß nach dem Brand eine Länge von 12 Wienerzollen Breite von 6, und Dicke 
von z dergleichen Zolle enthalten, verwenden sollen. Da aber gleichwohl verschie¬ 
dentlich hervorkömmt, daß die Ziegel nicht nach diesem vorgeschriebenen Maaße 
der Größe geliefert werden, wodurch einerseits dem Staate , und jedem Pribatbau- 
lustigen der sonst zu erwartende beträchtliche Nutzen entzogen wird; anderseits aber 
überhaupt die gute Ordnung erfordert, daß ein gleiches Ziegelmaaß eingeführt wer¬ 
de, wobey jedoch nothwendig ist, die Staatsbuchhalterey in Stand zu setzen, da¬ 
mit sie einen billigen Preis pr. tausend Stück gebrannter Ziegel nach dem gehöri¬ 
gen Maaße, und nach den Lokalumstanden eines jeden Ofens für die Zukunft, je¬ 
doch ohne Fuhrlohn zum Bauplatz selbst gründlich bestimmen könne; so sind den 
Kreisämrern zur Mittheilung des dortigen Kreisingenteurs, und der den Kreisäm¬ 
tern unterstehenden Magistraten, oder Gemeindegerichten einige Fragen zur gewis¬ 
senhaften Beantwortung eines jeden vorfindigen Ziegelofen-Eigenthümers nach den 
dermaligen Lokalumständen zugestellt worden. Hiernächst wird den Kreisämtern 
mit Beziehung auf obige Verordnung bedeutet, sämmtliche Ziegelöfen aufs genaue¬ 
ste zu untersuchen, und dort, wo sich die neu einzuführen angeordnete Ziegelmo¬ 
delle nicht nach der vorgeschriebenen Art vorfinden, die neuen mit eigener Mark 
durch den Ingenieur zu bezeichnenden Formen von dem Ziegelofen-Eigentpümer mit
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.