Volltext: Der praktische Baubeamte. Zweyter Theil. (2. / [1801])

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damit dem Unfug alsogleich gesteuert, und der Gesetzübertretterzur gehörigen Strafe 
gezogen werde. 
Gubernialberordnung für Mähren den 26ten April 1787. Zu Abstellung des 
bey dem Baumateriale der Brunner- Ziegelmeister bestehenden zweyfachen Gebre¬ 
chens, nämlich, daß die Mauer- und Dachziegel nicht gut ausgebrannt werden, 
und die erstern nicht das gehörige Maaß halten, durch ungleiche Größe desselben 
aber die Bauleute ächte Überschläge zu machen, ausser Stand gesetzt werden, und 
mit schlecht gebrannten Materiale kein Gebäu dauerhaft hergestellt werden kann, 
Hiedurch also das Publikum von zwo Seiten beträchtlichen Nachtheil, und Bevor- 
theilung leidet; wird verordnet, daß künftig dieses Materiale um so gewisser gut 
ausgebrannt, und die Mauerziegel in dem borschriftmässigen Maaße, und zwar 12 
Zoll lang, und 6 Zoll breit, und 3 Zoll Oestreicher Maaß dick schon nach dem Brande 
hergestellet werden sollen, als widrigens jedesmalige Hierinwegen von dem Bau¬ 
herrn, Maurermeister, oder wem immer geführt werdende Beschwerde sogleich auf 
das genaueste untersucht, und wenn selbe gegründet zu seyn befunden werden sollte, 
der betreffende Ziegelbrenner nicht nur zur billigen Entschädigung der dadurch ver¬ 
kürzten Parthey, sondern auch zur öffentlichen Genugthmmg mit einer Polizey- 
strafe von ein Gulden für jedes das ächte Maaß nicht haltende, und auch unaus¬ 
gebrannte tausend Ziegel belegt werden würde. 
Hofdekret vom 27ten Hornung, kundgemacht inJnnerösterreich den roten März 
1790, Da immerhin Klagen vorkommen, und bey mehrfältigen Untersuchungen ge¬ 
gründet befunden worden sind , wie wenig die bisherige Vorschrift einer bestimmten 
Länge, Breite und Dicke dann der guten Eigenschaft der verschiedenen Gattungen 
der Ziegel beobachtet werde; da ferner von den meisten Bauführern der Wunsch 
geäussert worden ist , die bisher überhaupt zu klein gepflogenen Ziegelmaaßen der- 
hältnißmässig zu erhöhe»; so wird nicht nur zur künftigen Abstellung aller bisheri¬ 
gen Beschwerden, und Benachtheiligung der Bauführer, sondern auch zur Erleich¬ 
terung richtiger Ueberschläge sowohl für Privat- als öffentliche Militär - und Civil- 
Gebäude folgende Ordnung zur Verfertigung der verschiedenen Ziegelgartungen 
vorgeschrieben. Erstens. Werden alle bey den Ziegelstädten bisher üblich gewese¬ 
ne Mödel zu fernerem Gebrauch untersagt, an deren Stell sollen andere Mödel von 
den gleich hernach bestimmten Maaßen beygeschaffet, und vorläufig von den Magi-
	        
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