Volltext: Der praktische Baubeamte. Zweyter Theil. (2. / [1801])

Erklärung des jährlichen Präliminar- Bausystems. 
Zufolge dieses Systems werden die Baugegenstände in z Gattungen, oderPrSnml. 
Divisionen zergliedert, wovon die erste Division alle gedeckte Wohn- und fonstige"^^' 
Gebäude begreift, als Hof-Wohn-Lust-oder Ziergebäude-Landesfürstliche, undErktärua- 
Kammeral-oder Amtsmanipulations-Wirthschaftsbäuser, Magazine, Kirchen und 
Klöster. Zur zweiten Division gehören alle offne Landgebäude, als da sind: Chaus¬ 
seen, Straffen, Brücken, Brust-und Unterftützmauern, Steinpflafterungen, Ab¬ 
laufkanäle re. Die dritte Division ist endlich für die Wassergebäude bestimmt, wie 
schiffbare Kanäle, Flüße, Bache, Schleusten, Dämme, Kunst-und Hauptbrücken, 
Wasserleitungen, Morastaustrocknnngen. Die Klassen unterscheiden die Eigenschaft 
der Bauerforderniß, ob es nämlich eine gewöhnliche Unterhaltung, oder Ausbesse¬ 
rung, eine Hauptteparazion, oder Adoptirung, oder endlich ganz neue Herstellung 
sey« Nach den Rubriken werden hingegen die verschiedenen Gattungen der Gegen¬ 
stände, oder Objekten jeder Division unter sich geordnet, ihre eigentliche Benen¬ 
nung an den im Formular schwarz punktirten Platz angeschrieben, dann wegen des 
mit dem darauf folgenden detailirten Bauberichte habenden Zusammenhangs, folg¬ 
sam nöthigen wechselweise» Beziehung mit Buchstaben, und Numern der Pagma, 
an welcher jeder Gegenstand in gletchgedachtem Bauberichte abgehandelt wird, be¬ 
merkt. Gleichwie sofort die Bauwerke und dazu nöthigen Geldbeträge jedweden 
Jahrs mit dem vorgehenden, und nachkommenden Jahre unmittelbare Verknm 
pfUW haben, so sind auch eben deshalb z Kolonen angebracht, davon die erste die 
nachdem vorjährigen Bauantrag wirklich bestätigte Geldanschassung, die zweite 
die Ausgabe des verflossenen Jahrs, und die dritte den auf künftiges Jahr ge¬ 
machten Antrag. Die Kostenbeträge all jener Gegenstände, worüber die Länder¬ 
stetten unmittelbar zu entscheiden haben , mithin weder Plan noch Überschläge zur 
Hofstelle gelangen, werden zum Unterschied mit rothen Ziffern angeschrieben. Ue¬ 
ber Bauwerke, welche der Beurtheilung der Hofstette unterliegen, kommen dem 
Präliminarsystem-Plan, und Ueberschläge beyzulegen, in so fern sie nicht vprgängig 
einzelweis eingeschickt worden sind; bey diesem letztem ist aber das Datum der Ein¬ 
sendung anzumerken. Gebäude, worauf in dern Präliminarsysteme nicht angetra¬ 
gen worden, deren Herstellung also erst in der Zwischenzeit nothwendig siel, er-
	        
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