Volltext: Der praktische Baubeamte. Zweyter Theil. (2. / [1801])

maaß zu berechnen, daß, svfern die nämlichen Theile nach der Hand in Natura 
ausgemeffen und berechnet würden, selbe von den Borausmaaßen an nichts an¬ 
dern unterschieden sind, als in dem Fundamente, deren eigentliche Tiefe, besag- 
termassen durch die Aushebung der Erde bestimmt wird. 
k. In den Borausmaaßen ist ohne Rücksicht, ob der Bau auf eigene Rech¬ 
nung oder mit Akord aufgeführt werden wird, jede in sich selbst verschiedene Ar- 
beitsgattung nach ihrer Rubrike besonders anzusetzen. 
Maurerarbeit. 
a. Alle Arten Mauern und Gewölbe werden in das Körpermaaß berechnet. 
Obwohlen die Gesimse, Architraven, Hohlkehlen und Kordons in dem Arbeitslöh¬ 
ne nach der Kurrentklafter bezahlt werden; so müssen sie -och auch wegen derMa- 
terialerforderniß in das Körpermaaß versetzt werden. 
b. Thüren, Fenster und Rauchfange, Feuerherdte, Ofenfüsse und Kamine, 
wenn die letztern nicht in Art der Gange hergestellt werden, sind für voll zu mes¬ 
sen. Thöre hingegen, und sonstige Oeffnungen, deren Breite im Lichte sich über 
6 Schuh erstreckt, werden nur in obern Theile von der Widerlage der Bögen an¬ 
fangend aufwärts für voll gemessen. Wo aber keine Bögen gemacht werden, bleibt 
die Vollmessung auch gänzlich hinweg. 
c. Gesimse, Architraven, Hohlkehlen und Kordone werden wegen vieler Ver- 
splitterung bei Behauung der Ziegel nach ihren ganzen Höhen und Vorsprüngen 
in das Körpermaaß berechnet. 
6. Die gemauerten Abdachungen der Gesimse hingegen werden nur als tri¬ 
anguläre Figuren berechnet, und als ordinaires Mauerwerk in das Körpermaaß 
gesetzt. 
e. Werden aber Gesimse sammt den Abdachungen, Architraven und Kordo, 
nen aus Stein zum Gebäude angetragen; so kommen diese Bautheile in der Ru¬ 
brike Steinmetzarbeit vor. So eben verhält es sich auch bei den Ouatersteinen, 
welche in ihrem Maaßinhalte bei der Steinmetzarbeit angeführt werden, im Ko- 
stenüberschlage hingegen sind alle diese Steinmetzarbeiten, wegen der Versetzung, 
wieder bei der Maurerarbeit auszuweisen. 
Pech. Baiib. ll. theil. T
	        
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