Volltext: Innviertel (3 / 1939)

tiren / und nach Abzug einer billig mäßig er¬ 
achtenden Hauß-Nothdurfft von jedem im gantzen 
Land dises Ertzherzogthumbs Oesterreich ob der Ennß auf den 
Verschleiß erzeigenden Emer Bier ohne Unterschied / 
3. Kreutzer-Auffschlag mit eben dem Recht / wie vor- 
ermeldt denen Löbl. drey Obern Ständen die Collectirung 
dises Gefölls zugestanden worden / abfordern 
und einbringen sollen und mögen. 
Wann nun aber Ihro Kayserliche Majestät gegen allen hoch 
und nidern Stands Vasallen und Unterthanen / welche mit der 
Braugerechtigkeit begabt sesnd / sich gnädigst versehen / daß 
sich keiner dises wenigen Bierauffschlags halber beschweren / 
noch darvon zu entziehen gedencken werde: Solches auch keiner 
/ wer der immer seye / zu gestatten / sondern mehr gedachten 
3. Kreuzer-Auffschlag von allen im Land verschleißenden Bier / 
ohne Unterschied / Hinterhalt und Vervortheilung / eingebracht 
wissen wollen. Als ist in allerhöchstgedacht Ihro Kayserl. und 
Königl. Majestät Namen mein Landtshauptmanns an euch ein¬ 
gangs ernannte Herrschafften / Obrigkeiten / Gmeinden- und 
Privat-Bräuhaus Inhabern der ernstlich und gemessene Befelch 
hiermit / daß ihr auf Anmelden deren Bräu¬ 
meistern zu Lambach oder Leopoldschlag oder 
auch deßjenigen, welcher in deren Namen darzu begwaltet / alle 
von Anfang dises lauffenden Jahrs gebräut- und erzeugte Bier in 
wahrhaften Quanto anzeigen / und nach deren Betragnuß die 
Auffschlags-Gebühr von Emer 3. Kreuzer also gleich 
entrichten : Solche auch in das künfftige ohnweigerlich ohne 
Betrug und eintziger Hinterhaltung getreulich ansagen / und 
der / im Falle sich einige Irrung oder Anstand eraignen mögte / 
erforderlichen Untersuch- und Beschreibung also gewiß unver- 
hinderlichen Platz und Stath geben / als im widrigen auf der 
Löbl. drey oberen Ständen anzeigen / wider die Ungehorsambe 
die ohnverlengte Execution verhengt / die falsche Ansag aber 
mit Confiscirung der Bräu und Sperrung der Pfann auch nach 
gestalten Dingen noch fehrern arbiträr Straffen / ohnverschont 
abgebüßt werden sollen. Wornach sich ein jeder zu richten / 
auch vor Ungemach und Schaden zu hüten wissen wird. Dann 
es beschiecht hieran allerhöchst-ernant Ihro Kayserl. Majestät 
allergnädigster Willen und Meynung. Lintz den 22. Martij 1722. 
Christoph Wilhelmb Graf und Herr von Thürheimb, 
Landtshauptmann. 
Johann Everhard von Zeppenfelt, 
Landtschreiber. 
L. Ar. Linz a. d. D., Landschaftsakten Bd. 388, DVII 291—424; 
gedruckt.) 
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