Volltext: Traunviertel mit Salzkammergut und Hausruckviertel (2 / 1938)

gleichen werth und kauft geben, und niemand beschweren. 
Weilen aber das traidt nit aller orthen in gleichen werth, soll 
auch das bier nach desselben werth gegeben, und nach ge- 
stalter sach versilbert werden. 
Vierundzwainzigstens da ein P r e ü m a i s t e r od 
Preyherr, da er schon bey hauss were, vor einverleibung 
in dieses oder in ein anderes handwerkh sich unterstehen solte, 
gersten, hopfen, Malz, oder andere Sachen, so zu dem Preüwerkh 
gehören, einzukauffen, soll er nach erkhantnus des handwerkhs, 
allenfahls der obrigkeit gestrafft werden. 
Fünffundzwainzigstens. Was einen Preüers Sohn 
anlangt, mag ihne sein Vatter dem handwerkh fürstellen, wan 
er will, doch dieselben zwey Jahr keinen anderen lehr-Jungen 
auffzunehmen macht haben, und wan sein Vatter mit Todt 
abginge, so ist das handwerkh schuldig demselben ainen lehr- 
brieff zu geben: er soll auch wan er will Maister werden, eben 
so wol alss ein Knecht, doch von andern orthen ausser lands 
guete abschied bringen, auf zwey Jahr lang, wo er bey ehr¬ 
lichen Herren gedient, oder bey M a i s t e r n gearbeitet, oder 
aber mit dem handwerkh sonsten abkommen, im widrigen ohne 
straff eines handwerkhs und der obrigkeit nicht zuegelassen 
werden. 
Sechsundzwainzigstens den Unkosten mit auf¬ 
dingen und ledigzehlen betreffend, solle derselbe nach erkhant¬ 
nus eines ganzen handwerkhs angestellt, und niemands über 
die gebüehr beschwert werden. Maister und lehr-Jungen aber 
iedweder den halben Unkosten zum ledig zehlen zubezahlen 
schuldig sein. 
Siben und zwainzigstens. Es soll auch iedweder 
lehrmaister wohl macht haben einen lehr-Jungen, der ehrlichen 
geburth und ehrlicher Eltern umb Gottes willen und umbsonst, 
doch dem handwerkh an ihrer gebühr unvergriffen, zulehren, 
oder das gelt nach ihrer beeder willen, von ihnen zunemmen. 
Acht und zwainzigstens solle kein lehr-Jung ohne 
seines Maisters oder frauen wissen und willen nicht macht 
haben wed an werkh-noch feyrtagen auß dem Hauß spazieren 
zugehen, oder sonsten außzuseyn. Es soll sich auch kein lehr- 
Junger merkhen, oder spühren lassen mit weibs-bildera zu 
scherzen, verdächtiges geschwaiz zuhalten, noch andere un- 
gebühr zuverüeben bey straff, oder wohl gar Verliehrung seiner 
lehr-Jahre. 
Neun und zwainzigstens soll ein ieder Preüer oder 
Maister auffzulegen schuldig seyn in die lad alle quatember 
zween Schilling. 
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