Volltext: Traunviertel mit Salzkammergut und Hausruckviertel (2 / 1938)

der Beilage 9 rückwärts im Wortlaut abgedruckt. Das 
Privileg, ein kunstvoller Pergamentband, erliegt im Stadt¬ 
museum zu Enns, wo sich auch die Zunftlade der Brauer 
mit vielen Handschriften befindet (Mittl. von J. Schicker). 
1728. In den Contractzetteln werden die Brauer zu 
Enns nicht genannt. 
9. Januar 1728. Die Herrschaften St. Florian, Stein, 
Gschwendt und Ebelsberg beschweren sich, daß die Bier¬ 
brauerzunft zu Enns das Verlangen stelle, sich in die 
Zunft zu Enns einverleiben zu lassen. Die Ennser Bier¬ 
brauer berufen sich auf die kaiserlichen Freiheiten vom 
12. April 1720 (letzte drei Absätze), wonach diese Werk¬ 
stätten zum ,,Ennserischen Gezirck“ einverleibt seien und 
sie kraft dieses Briefes bei diesen Rechten ,,ganz unper- 
turbiert gelassen werden müssen“ (Landes-Archiv Linz, 
Landschaftsakten, Schub. Bd. 824). 
1795 (Nr. 101—105). Zu Enns betreiben 5 Bräuer das 
Handwerk: 
Georg Kremser . . . 3150 Eimer, Bieraufschlag 1314 fl. 40 kr. 
Thadä Scherb .... 2282 Eimer, Bieraufschlag 953 fl. 12 kr. 
Josef Wankmüller . . 1444 Eimer, Bieraufschlag 449 fl. 3 kr. 
Michael Gruber . . . 2831 Eimer, Bieraufschlag 1178 fl. 2 kr. 
Karl Krackowitzer . . 3888 Eimer. 
Enns: Bierausstoß 1797 insgesamt 13 585 Eimer. 
22. Januar 1800. Die Bräuer und Bindermeister zu 
Enns vergleichen sich, daß die Bräuer einerseits auf das 
Halten von Bindergesellen verzichten, anderseits aber die 
Bindermeister die Brauereien mit sämtlichen ,,Frim und 
Abbindungsarbeiten“ aufs billigste versorgen wollen und 
versprechen, bestimmte Höchstpreise, welche genannt 
werden, nicht überschreiten zu wollen. In diesem Proto¬ 
koll sind gefertigt die Bräumeister Thadäus Scherb, 
Katharina Grömeyerin (Landesarchiv Linz, Brauer 1800). 
16. April 1804. Nach 4 Jahren beschweren sich die 
Bindermeister zu Enns neuerdings, daß die dortigen 
Brauermeister für Ausbesserungsarbeiten alter F'ässer 
Bindergesellen halten. Der Magistrat Enns verlangt, daß 
die Brauer ihre Bindergesellen binnen 14 Tage abschaffen 
sollen. Die Zunft beruft sich auf Punkt 31 der alten 
Handwerksordnung von 1720 (L. A. Linz, Bräuer 1804). 
Der ganze Streit wird vom Kreishauptmann zu Steyr da¬ 
hin entschieden, daß die Bräumeister nicht berechtigt 
sind, sich Gesellen zu halten, das berufene Privilegium 
später nicht mehr bestätigt wurde und nach den damaligen 
Verhältnissen nicht mehr anwendbar sei (L. A. Linz, 
Brauer 1804). 
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