Volltext: Die Grenzschlachten im Westen (1. 1925)

Englische Mobilmachung. 
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Durch diese Maßnahme wurde die für die Zeit vom 25. bis 27. Juli 
vorgesehene Demobilmachung der „Grand Fleet“ eingestellt. 
Nachdem am nächsten Tage auch die II. Flotte zur vollen Ergänzung 
des Mannschaftsbestandes, die II. und III. Flotte zur Ergänzung von 
Kohlen, Munition und sonstigen Vorräten Anweisung erhalten hatten, 
erging am 28. Zuli an die I. Flotte der Befehl, nach Scapa Flow auszu¬ 
lausen. Obwohl im Falle plötzlichen Kriegsausbruchs planmäßig um die 
Westküste gefahren werden sollte, wurde der Weg um die Ostküste gewählt, 
weil dadurch die Möglichkeit eines Zusammenstoßes mit der in den nordi¬ 
schen Gewässern versammelten deutschen Flotte geschaffen wurde. In 
der Frühe des 28. Juli (um 7° vorm.) ging die I. Flotte in See. Mit ihrer 
Verlegung nach dem schottischen Hasen hatte sie den strategischen Aufmarsch 
begonnen. 
Am Nachmittag des 29. Juli wurde vom Kriegsministerium und der 
Admiralität ein im Frieden für Zeiten politischer Spannung vorgesehenes 
WarnungstelegrammH erlassen, das etwa dem deutschen „Zustand der 
drohenden Kriegsgefahr" entsprach. Damit trat — zwei Tage früher 
als in Deutschland — auch für die Landmacht die Vorbereitungsperiode 
der Mobilmachung in Kraft. Die Urlauber wurden zurückgerufen, die 
Truppenteile kehrten an ihre Mobilmachungsplätze zurück, soweit sie 
nicht bereits dort waren. Der Küstenschutz wurde durch sofort 
aus ihren Mobilmachungsorten ausrückeirde Bataillone der regulären 
Armee ausgeübt. . 
Am 1. August um 215 nachmittags erging an die Flotte die Weisung, 
„nach den Mobilmachungsinstruktionen zu verfahren", ferner „die Vorräte 
auszufüllen und die Hospital-, Kohlen- und Olschifse auszurüsten". Am 
2. August um 225 vormittags erließ dann die Admiralität ohne vorherige 
Anfrage beim Kabinett den Mobilmachungsbefehl. Er wurde erst im Laufe 
des Tages nachträglich vom Kabinett gebilligt und bestätigt. Schon am 
3. August um 4° vormittags war die Mobilmachung der Flotte beendet. 
Für das Landheer wurde die Mobilmachung erst am 4. August um 
4° nachmittags angeordnet. 
Die englische Wehrmacht zu Lande gliederte sich in die reguläre 
Armee, die zum Schutz des Kolonialbesitzes und, soweit sie in der Heimat 
stand, für Unternehmungen über See bestimmt war, ferner in die Terri¬ 
torialarmee, der die Verteidigung des Mutterlandes zufallen sollte. 
!) Für das Warnungstelegramm gab es zwei. Formeln. Die britische Admiralität 
wählte die schärfere Formel, nach der „außer voller Mobilmachung alle Maßnahmen 
zulässig waren" (which authorised everything short of full mobilisation).
	        
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