65*
ROHRBACH IM 16. UND 17. JAHRHUNDERT
Während wir im ganzen Mittelalter (Zeit vor 1500) weder
einen Plan noch ein Einwohnerverzeichnis von Rohrbach
haben, fließen die geschichtlichen Quellen mit dem Beginn
der Neuzeit reichlicher. Die Herrschaften waren groß und
unübersichtlich, der Besitz durch viele Käufe und Tausch-
aktionen, Stiftungen und Versetzungen zu einem verworrenen
Knäuel geworden. Es mußten deshalb Verzeichnisse der
Untertanen und der von diesen zu fordernden Abgaben (Ur
bare) angelegt werden. Ein erstes Urbar der Herrschaft Fal-
kenstein ist vom Jahr 1529 erhalten; es zählt ' 43 Burgrechte;
dieses Urbar befindet sich im Hofkammerarchiv in Wien. 1
Ein undatiertes Urbar der Herrschaft Falkenstein im Stifts-
archiv Schlägl ist wohl dadurch entstanden, daß am 7. Juni
1570 eine Kommission die Rohrbacher Bürger in Falkenstein
"examiniert" hat, um die Steuern und Abgaben den neuen
Bedingungen anzupassen, nach diesen Besprechungen ist die-
ses Urbar wohl noch im Jahr 1570 neu zusammengefaßt wor-
den und wird deshalb als Urbar von 1570 bezeichnet. Dieses
Urbar nennt die vollständige Serie der "behausten Güter im
Markt Rahrbach", führt die Namen der Eigentümer an und
verzeichnet genau die Besitzgröße und die zu fordernden Ab-
gaben. 2
1) Vgl. Nößlböck, Rohrbach 17, 42. Die Einsicht in dieses Urbar brach-
te aber nicht die erwünschten Daten. Dieses Urbar bringt noch nicht
ein systematisches Verzeichnis der Hausbesitzer, sondern lediglich
regestenartige Angaben über Kauf- und Tauschaktionen von Gütern,
Diensten, Zehenten und ähnlichen Inhalten, jedoch ohne erkennbare
Systematik. (Für die rasche Besorgung des Mikrofilmes sei dem Hofkammer
archiv, Leitung Hofrat Dr. Gottfried Mraz, höflichst gedankt).
2) Eine Gleichschrift dieses Urbars befindet sich im Hofkammerarchiv
Wien, und dieses Urbar ist datiert mit dem 28. Juni 1370. (Auch
für den Mikrofilm dieses Urbars sei Hofrat Dr. G. Mraz der verbind-
lichste Dank ausgesprochen). Eine große Enttäuschung bedeutete das
Urbar von 1608 aus dem Hofkammerarchiv in Wien; dieses bringt näm-
lich nicht die Hausbesitzer vom Jahr 1608, sondern ist lediglich eine
Abschrift des Urbars von 1370.