Volltext: Zweyter Band (Zweyter Band / 1816)

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Verweisungssentenz gegen Benyovsky gemildert wird. 
Ich ersuche euch also/ eine Acte zu unterzeichnen, 
wodurch/ den Gesetzen Czar Peters zu Folge, daS 
Verwetsungsurtheil in Ansehung seiner aufgehoben 
werden kann. Wie ihr wißt, soll jeder Verbannte, 
der einen Plan gegen das Gouvernement oder die 
Kreisbeamten entdeckt, von seiner Sclaverey befreyet 
werden. Der Verwiesene hier vor uns kann mit Recht 
auf diese Lossprechung Anspruch machen; denn er hat 
uns ja entdeckt, daß Kasarinow uns vergiften wollte. 
Ohne seine Anzeige würden wir alle drey nicht mehr 
am Leben seyn; ihr könnt also kein Bedenken tra 
gen, seine Losspreymngsacte zu unterzeichnen, die 
wir dann mit Empfehlungsschreiben dem Senate vor 
legen wollen. Dieß ist indeß bloße Formalität; denn 
die Verordnungen des Kaisers erfordern es nicht, 
vielmehr sagen sie geradezu : jeder Gouverneur oder 
Woewode, jeder Präsident eines Collegiums oder 
Canzler solle, wenn seine Räthe dazu einwilligen, be 
rechtiget seyn, dergleichen Befreyungen vorzunehmen. 
Diese Rede des Gouverneurs ward wie ein Ora 
kel aufgenommen, und der Canzler bath ihn, er 
möchte gleich den folgenden Tag das Collegium zu 
sammen berufen, damit der gefaßte Entschluß ausge 
führt werden könnte. 
Die ganze Sache war nicht geheim gehalten wor 
den, und da sie von der Familie des Gouverneurs, 
obgleich nicht bestimmt, ausgebreitet ward, so. wußte 
die ganze Stadt noch ehe Benyovsky des Gouverneurs 
Haus verließ, daß Benyovsky bald frey sehn würde.
	        
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