2, Dreibundvertrag;, 20.2. 1887
den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihr Siegel bei-
gefügt.
Geschehen zu Berlin, am 20. Februar 1887.
(Siegel) v. Bismarck
(Siegel) SzEechenyi
(Siegel) Launay
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Gr. Pol., Bd. IV, Nr. 859
Separatvertrag zwischen Deutschland und Italien vom 20. Februar 1887
(Übersetzung)
Ausfertigung
Ihre Majestäten
der Kaiser von Deutschland, König von Preußen,
und der König von Italien
wollen im Geiste guten wechselseitigen Einvernehmens die zwischen
ihren Staaten und Regierungen durch den Wiener Bündnisvertrag
vom 20. Mai 1882, dessen Verlängerung heute soeben unterzeichnet
ist, bereits hergestellten Bande noch mehr und mehr befestigen und
haben beschlossen, einen Separatvertrag abzuschließen, der immer
mehr den gegenwärtigen Umständen entsprechen. soll. Zu diesem
Zwecke haben sie ihre Bevollmächtigten ernannt, nämlich: '
Seine Majestät der Kaiser von Deutschland, König von
Preußen:
den Herrn Otto Fürsten v. Bismarck, seinen preußischen Mi-
nisterpräsidenten, Kanzler des Reiches;
Seine Majestät der König von Italien:
den Herrn Eduard Grafen de Launay, seinen außerordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser
von Deutschland, Könige von Preußen.
Diese haben, mit Vollmachten ausgestattet, die in guter und
schuldiger Form befunden worden sind, folgende Artikel verabredet:
Artikel I
Die hohen vertragschließenden Parteien, nur die möglichst lange
Aufrechterhaltung des territorialen status quo im Orient im Auge,
verpflichten sich, ihren Einfluß dahin anzuwenden, daß sie an den
ottomanischen Küsten und Inseln im Adriatischen und im Ägäischen
Meer jeder Gebietsveränderung entgegenwirken, die der einen oder
der anderen der Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrages scha-
den könnte. Zu diesem Zwecke werden sie sich alle Nachrichten
mitteilen, die geeignet sind, sich wechselseitig über ihre eigenen Ab-
sichten sowie über die der anderen Mächte zu unterrichten.
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