Volltext: Die deutschen Drucker des fünfzehnten Jahrhunderts

MAINZ 
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wähnung ist die in der sogenannten Rachtung, einer Urkunde über die Versöhnung, 
die Erzbischof Konrad III. zwischen der Ritterschaft und den Mainzer Bürgern zu 
stande brachte. Unter den Namen der bis dahin verbannten Patrizier, die nun die 
Erlaubnis zur Rückkehr erhielten, befindet sich auch der zur Zeit „nit inlendige“ 
Henchin zu Gudenberg. Wir entnehmen daraus, daß derselbe bis 1430 hi der Ver 
bannung lebte, und da im Jahre i4 2 9 in einer Straßburger Urkunde der Name eines 
Friele Gensfleisch von Mainz — höchstwahrscheinlich Johanns Vater — genannt wird, 
wird Vater und Sohn zusammen in Straßburg gelebt haben. Sicher erwiesen wird 
diese Annahme für das Jahr i434- Die Stadt Mainz hatte es unterlassen, dem Johann 
Gutenberg die ihm geschuldeten Zinsen und Renten — es handelt sich um die für 
jene Zeiten bedeutende Summe von 310 Gulden — zu zahlen. Gutenberg machte 
von dem damals geltenden Rechte Gebrauch und nahm einen zufällig in Straßburg 
weilenden Mainzer Stadtschreiber in Schuldhaft. Meister und Rat von Straßburg ver 
mittelten in dieser Streitsache, und um ihnen gefällig zu sein, verzichtete der Gläubiger 
auf sein Recht und ließ den Verhafteten wieder frei. Die darüber aufgenommene, aber 
leider im Original nicht erhaltene Urkunde (Schorbach VI) vom 14- März i434 ist für 
uns von größter Bedeutung insofern, als sie das älteste Schriftstück ist, das von Johann 
Gutenberg als persönlich handelnd Kunde gibt und ihn als einen Mann von Entschlossen 
heit und kluger Berechnung uns kennen lehrt. Von geringerer Bedeutung ist die von 
Schoepflin in seinen Vindiciae mitgeteilte Nachricht von der Klage, die eine Straß 
burgische Edeldame, Ennelin zu der Iserin Thüre, im Jahre 1437 g e g en Gutenberg 
vor dem geistlichen Gerichte erhob. Durch Kombination mit einer andern urkund 
lichen Quelle, die eine Ennel Gutenberg erwähnt, stellte Schoepflin die Vermutung 
auf, daß Gutenberg diese Dame geheiratet habe. Da indessen weder die Identität dieser 
beiden Frauen erwiesen — eher ist das Gegenteil der Fall — noch auch der Beweis 
erbracht ist, daß diese Ennel Gutenberg Johanns Ehefrau und nicht etwa eine Ver 
wandte gewesen ist, und da schließlich nirgends von Gutenberg als Straßburger Bürger 
gesprochen wird, was er durch Heirat mit einer Straßburgerin geworden wäre, so 
muß Schoepflins Hypothese nach dem jetzigen Stande unserer Kenntnis abgelehnt 
werden. 
Von unendlich größerer Wichtigkeit für unser Wissen über Gutenbergs Straßburger 
Zeit und seine Tätigkeit daselbst ist der Prozeß, den im Jahre i439 e ^ n gewisser Jürgen 
Dritzehn gegen ihn führte. Unsere Kenntnis davon beruht auf Akten, die in den vier 
ziger Jahren des XVIII. Jahrhunderts aufgefunden, seitdem leider verlorengegangen, 
aber durch verschiedene Veröffentlichungen, teilweise in Faksimile, uns vorliegen. 
Gutenberg hatte sich Ende i437 °der Anfang 1438 mit Hans Riffe, Richter von 
Lichtenau, zur Fabrikation von Spiegeln verbunden, die bei Gelegenheit der alle 
7 Jahre wiederkehrenden Heiligtumsfahrt nach Aachen verkauft werden sollten. An 
dreas Dritzehn, der schon vorher bei Gutenberg das Steinepolieren gelernt hatte, sowie 
Andreas Heilmann hörten davon und erlangten gegen Zahlung von je 80 Gulden die 
Mitgliedschaft an der Gesellschaft Als aber bekannt wurde, daß die Heiligtumsfahrt
	        
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