Volltext: Studien zur Palaeographie und Papyruskunde XVII. (XVII. / 1917)

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9 Apx£[u8ü>poç ayopavopoç; x£xp , /](paxtxa) vgl. Mitt. Pap. 
Rainer 5, S. 97; Pap. Paris No. VII IIxoX£fiaioç o 
Tuapa Atovuatou x£yprj([xatLxa) ; P. Leyden M AxoX- 
(Xwvtoç) x£Xp7](jxaTtxa) ; Gerhard und Gradenwitz 
Philolog. 63, N. F. 17, S. 504 ’A|ji|jiü)(vcoç) x£ypy](|iaTixa) 
(a. 112/1), S. 508, Liste der ayopavopoi ; N. Pal. 
Soc. la Record of loan (a. 127 v. Gbr.) Ap£i[o]ç 
x£Xpï)(paxixa) = Grenfell u. Hunt, Greek Papyri II, 8; 
lb Record of loan a. 106/5 üavtaxoç x£xpyj(paxcxa). 
Die jüngste Urkunde dieser Art ist P. de Théadelphie 
No. 2 (a. 305) AüprjAioç 2eoioç Oi)£xpavoç X£xp^’. Ris 
zum Jahre 305 n. Chr. hat sich also das alte Ur 
kundenwesen in Ägypten gehalten, und nur zwei 
Jahre jünger ist die älteste datierte Urkunde der 
jüngeren (byzantinischen) Zeit s. u. S. 8. 
Auch die Geschäftskontrakte und -papiere 
hatten einen bestimmten Aufbewahrungsort; sie 
standen unter der Obhut eines auyypacpocp6Aa£ oder 
au|ißoXocp6Xa£ (Archiv f. Pap. 3, 97), mag man ihn 
auffassen als den ersten der Zeugen, der die Ur 
kunde verwahrte (P. Tebtunis 1 p. 462 n. 53), oder 
als einen Beamten der Regierung, der einem Archiv 
Vorstand: P. Amherst 2, 43 (a. 173 v. Chr.) aoy- 
ypacpocpuXa^ <D&ü)V. 
Irn Anfang des IV. Jahrhunderts waren die An 
sprüche der bureaukratischen Verwaltung Ägyptens 
auf schriftlich beglaubigte Unterlagen stets ge 
wachsen; deshalb scheint das Urkundenwesen in 
Ägypten auf eine vollständig neue Basis gestellt 
zu sein. Erman, Arch. f. Pap. 2, 458: In byzan 
tinischer Zeit endlich scheint die amtliche und 
referierende Homologie 0 ) verdrängt zu sein durch 
die von einem Privatnotar geschriebene Urkunde 
in subjektiver Briefform. »Es verschwinden also 
die agoranomischen und Grapheionurkunden und 
ebenso die aoyxcopyjatç und die Siaypacpi] xpaTcéÇyjç. 
Die Gründe dieser tiefeingreifenden Veränderung 
müssen mit der allgemeinen Umänderung der Ämter 
organisation in Zusammenhang stehen, welche seit 
Diodetian eingetreten ist.« Mitteis, Grundzüge 2,1 87. 
Die Bibliotheken und Archive der Regierung 
existierten immer noch, aber die kleinen, un 
wichtigen Urkunden des täglichen Lebens wurden 
dort nicht mehr deponiert. Es scheint, als ob die 
Last der Arbeit dort zu groß geworden sei, und 
die Regierung, um ihre Beamten zu entlasten, die 
Annahme der unwichtigen Urkunden verweigert 
oder durch Erhöhung der Gebühren erschwert habe. 
Das Publikum konnte mit dieser Reform zufrieden 
sein, denn der Geschäftsgang wurde dadurch wesent- 
9 ) S. Mitteis, Grundz. 2 I S. 73. J. Partsch, Ztschr. f. d. 
ges. Handelsrecht 70, 448. Gradenwitz Einführung S. 136, § 17. 
lieh vereinfacht, Früher mußte jede Urkunde in 
zwei Exemplaren ausgefertigt werden, eine für das 
Archiv, eine für den Privatmann; das eine Exemplar 
kam nun in Wegfall, und die öffentliche Beglaubi 
gung wurde nun auf das andere übertragen, resp. 
ersetzt durch den Vermerk öffentlicher Vertrauens 
männer, welche sich durch ihre Unterschrift für 
die Richtigkeit, resp. Originalität der Urkunde ver 
bürgten. Die Chirographa dieser (byzantinischen) 
Zeit, sagt Mitteis, Grundzüge 2, I. 87, werden zum 
überwiegenden Teile durch Privatnotare hergestellt, 
welche ihre Mitwirkung auch durch ihre Unter 
schrift zum Ausdruck bringen. Sie nennen sich 
aupßoXaioypacpcx und dürften unter den Begriff der 
Tabellionen fallen, daher werden auch die von 
ihnen errichteten Rechtsurkunden als aupßoXata 
ayopata im Sinne des justinianischen Rechtes auf 
zufassen sein. Solche sind nicht mit vollkommener 
Beweiskraft ausgestattet, da der Tabellio kein öffent 
licher ist (staatliche Konzession ist dadurch nicht 
ausgeschlossen, vgl. Nov. 44 c. 1), sondern erlangen 
nach Justinians Vorschrift diese Kraft erst dadurch, 
daß er die Echtheit der Urkunde und die Wahrheit 
des Vorganges vor Gericht eidlich bekräftigt. — Zwei 
ehrliche Kontrahenten fühlten sich an den von 
ihnen aufgesetzten Vertrag gebunden, auch ohne 
die Unterschrift des Notars, aber wenn die Sache 
zur gerichtlichen Entscheidung kam, so wurden nur 
die notariell beglaubigten Urkunden als rechts 
kräftig anerkannt. 
Diese Vertrauensmänner, die Erman Privat 
notare 10 ) nennt, waren keine Beamte der Regierung 
- Ägypter konnten keine Beamten sein -— aber 
handelten doch in ihrem Aufträge; sie erhielten 
kein Gehalt, sondern waren wohl auf Sporteln 
angewiesen. Sie konnten zur Rechenschaft gezogen 
werden für die Urkunden, die sie beglaubigt hatten, 
deshalb verwendeten sie ganz besondere Sorgfalt 
auf ihre Unterschrift und fügten noch ein besonderes 
Handzeichen hinzu, das sehr schwer nachzuahmen 
war. Außerdem müssen sie — was allerdings nicht 
direkt bezeugt ist — eine vollständige Liste der von 
ihnen beglaubigten Urkunden geführt, haben, ebenso 
wie früher die Agoranomen. Meistens sind es 
Aktenstücke von geringerem Umfang und geringerer 
Wichtigkeit, z. B. Testamente erinnere ich mich in 
dieser Masse nur selten gefunden zu haben, vgl. 
Pfaff, Tabellio S. 57 (8. Jahrh.), Wiener Studien, 
9. 1887, S. 240 (7. Jahrh.). Aber wir haben auch 
längere Urkunden, z. B. einen Kaufvertrag (Notic. 
et Extr. 18 II., p. 257), die in dieser Weise be- 
10 ) S. Koschaker, Ztschr. d. Savigny-Stiftung R. A. 29, 15.
	        
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