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9 Apx£[u8ü>poç ayopavopoç; x£xp , /](paxtxa) vgl. Mitt. Pap.
Rainer 5, S. 97; Pap. Paris No. VII IIxoX£fiaioç o
Tuapa Atovuatou x£yprj([xatLxa) ; P. Leyden M AxoX-
(Xwvtoç) x£Xp7](jxaTtxa) ; Gerhard und Gradenwitz
Philolog. 63, N. F. 17, S. 504 ’A|ji|jiü)(vcoç) x£ypy](|iaTixa)
(a. 112/1), S. 508, Liste der ayopavopoi ; N. Pal.
Soc. la Record of loan (a. 127 v. Gbr.) Ap£i[o]ç
x£Xpï)(paxixa) = Grenfell u. Hunt, Greek Papyri II, 8;
lb Record of loan a. 106/5 üavtaxoç x£xpyj(paxcxa).
Die jüngste Urkunde dieser Art ist P. de Théadelphie
No. 2 (a. 305) AüprjAioç 2eoioç Oi)£xpavoç X£xp^’. Ris
zum Jahre 305 n. Chr. hat sich also das alte Ur
kundenwesen in Ägypten gehalten, und nur zwei
Jahre jünger ist die älteste datierte Urkunde der
jüngeren (byzantinischen) Zeit s. u. S. 8.
Auch die Geschäftskontrakte und -papiere
hatten einen bestimmten Aufbewahrungsort; sie
standen unter der Obhut eines auyypacpocp6Aa£ oder
au|ißoXocp6Xa£ (Archiv f. Pap. 3, 97), mag man ihn
auffassen als den ersten der Zeugen, der die Ur
kunde verwahrte (P. Tebtunis 1 p. 462 n. 53), oder
als einen Beamten der Regierung, der einem Archiv
Vorstand: P. Amherst 2, 43 (a. 173 v. Chr.) aoy-
ypacpocpuXa^ <D&ü)V.
Irn Anfang des IV. Jahrhunderts waren die An
sprüche der bureaukratischen Verwaltung Ägyptens
auf schriftlich beglaubigte Unterlagen stets ge
wachsen; deshalb scheint das Urkundenwesen in
Ägypten auf eine vollständig neue Basis gestellt
zu sein. Erman, Arch. f. Pap. 2, 458: In byzan
tinischer Zeit endlich scheint die amtliche und
referierende Homologie 0 ) verdrängt zu sein durch
die von einem Privatnotar geschriebene Urkunde
in subjektiver Briefform. »Es verschwinden also
die agoranomischen und Grapheionurkunden und
ebenso die aoyxcopyjatç und die Siaypacpi] xpaTcéÇyjç.
Die Gründe dieser tiefeingreifenden Veränderung
müssen mit der allgemeinen Umänderung der Ämter
organisation in Zusammenhang stehen, welche seit
Diodetian eingetreten ist.« Mitteis, Grundzüge 2,1 87.
Die Bibliotheken und Archive der Regierung
existierten immer noch, aber die kleinen, un
wichtigen Urkunden des täglichen Lebens wurden
dort nicht mehr deponiert. Es scheint, als ob die
Last der Arbeit dort zu groß geworden sei, und
die Regierung, um ihre Beamten zu entlasten, die
Annahme der unwichtigen Urkunden verweigert
oder durch Erhöhung der Gebühren erschwert habe.
Das Publikum konnte mit dieser Reform zufrieden
sein, denn der Geschäftsgang wurde dadurch wesent-
9 ) S. Mitteis, Grundz. 2 I S. 73. J. Partsch, Ztschr. f. d.
ges. Handelsrecht 70, 448. Gradenwitz Einführung S. 136, § 17.
lieh vereinfacht, Früher mußte jede Urkunde in
zwei Exemplaren ausgefertigt werden, eine für das
Archiv, eine für den Privatmann; das eine Exemplar
kam nun in Wegfall, und die öffentliche Beglaubi
gung wurde nun auf das andere übertragen, resp.
ersetzt durch den Vermerk öffentlicher Vertrauens
männer, welche sich durch ihre Unterschrift für
die Richtigkeit, resp. Originalität der Urkunde ver
bürgten. Die Chirographa dieser (byzantinischen)
Zeit, sagt Mitteis, Grundzüge 2, I. 87, werden zum
überwiegenden Teile durch Privatnotare hergestellt,
welche ihre Mitwirkung auch durch ihre Unter
schrift zum Ausdruck bringen. Sie nennen sich
aupßoXaioypacpcx und dürften unter den Begriff der
Tabellionen fallen, daher werden auch die von
ihnen errichteten Rechtsurkunden als aupßoXata
ayopata im Sinne des justinianischen Rechtes auf
zufassen sein. Solche sind nicht mit vollkommener
Beweiskraft ausgestattet, da der Tabellio kein öffent
licher ist (staatliche Konzession ist dadurch nicht
ausgeschlossen, vgl. Nov. 44 c. 1), sondern erlangen
nach Justinians Vorschrift diese Kraft erst dadurch,
daß er die Echtheit der Urkunde und die Wahrheit
des Vorganges vor Gericht eidlich bekräftigt. — Zwei
ehrliche Kontrahenten fühlten sich an den von
ihnen aufgesetzten Vertrag gebunden, auch ohne
die Unterschrift des Notars, aber wenn die Sache
zur gerichtlichen Entscheidung kam, so wurden nur
die notariell beglaubigten Urkunden als rechts
kräftig anerkannt.
Diese Vertrauensmänner, die Erman Privat
notare 10 ) nennt, waren keine Beamte der Regierung
- Ägypter konnten keine Beamten sein -— aber
handelten doch in ihrem Aufträge; sie erhielten
kein Gehalt, sondern waren wohl auf Sporteln
angewiesen. Sie konnten zur Rechenschaft gezogen
werden für die Urkunden, die sie beglaubigt hatten,
deshalb verwendeten sie ganz besondere Sorgfalt
auf ihre Unterschrift und fügten noch ein besonderes
Handzeichen hinzu, das sehr schwer nachzuahmen
war. Außerdem müssen sie — was allerdings nicht
direkt bezeugt ist — eine vollständige Liste der von
ihnen beglaubigten Urkunden geführt, haben, ebenso
wie früher die Agoranomen. Meistens sind es
Aktenstücke von geringerem Umfang und geringerer
Wichtigkeit, z. B. Testamente erinnere ich mich in
dieser Masse nur selten gefunden zu haben, vgl.
Pfaff, Tabellio S. 57 (8. Jahrh.), Wiener Studien,
9. 1887, S. 240 (7. Jahrh.). Aber wir haben auch
längere Urkunden, z. B. einen Kaufvertrag (Notic.
et Extr. 18 II., p. 257), die in dieser Weise be-
10 ) S. Koschaker, Ztschr. d. Savigny-Stiftung R. A. 29, 15.