Volltext: Studien zur Palaeographie und Papyruskunde XVII. (XVII. / 1917)

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Eine andere Urkunde dagegen P. Straßbg. No. 17 
(a. 510) ist wirklich von demselben Schreiber ge 
schrieben und beglaubigt. Aöp. 'Epjuvoç xaßeXXcfwv] 
[eypa^ja urcsfp ajôxyjç x[à yp]a[xp,aTa {jty] epjSutfrçç 
AP £[xoO Aöp. 'Eppivoo èypacpf^. . . folgt Handzeichen. 
Wessely hat diese Privaturkunden zunächst in 
verschiedenen Zeitschriften behandelt, dann aber 
zum ersten Male mit großer Mühe gesammelt, ent 
ziffert und herausgegeben (zum Teil faksimiliert) 
unter dem Titel »Griechische Papyrusurkunden 
kleineren Formats« in diesen Studien zur Palaeo- 
graphie und Papyruskunde III und VIII Leipzig 1904 
bis 1908 (1345 Nummern) — hier einfach zitiert 
als Wessely No. — dazu kommen später noch um 
fangreichere Urkunden (Verträge wegen Heirat, 
Adoption usw.), die in den verschiedensten Papyrus- 
publikationen verstreut sind. Die Unterschriften der 
Privatnotare auch mit ägyptischen Namen sind 
natürlich meist in griechischer Schrift und Sprache 
abgefaßt (Wiener Stud. 9. 1887. 246 No. 8: St e\io 
taax vopuxou XrjyopjcrjfptTou?.]), aber manchmal mit 
lateinischen Buchstaben geschrieben: Oxyrh. P. 1. 
139 f di em(u) Joannu etelioth(e); Wiener Stud. 9. 
1887. 271 f di emu epifaniu; P. Amherst 150 (a. 592) 
di emu Damian(u) eteleiothh; N. Pal. Soc. II, 2 
(a. 442) di emu. . ; P. Oxyrh. 139 f di em(u) Joannu 
etelioth; Denkschr. d. Wiener Akad. 1889. 37 Anh. 
S. 128 di emu] hel[ia eteleio]the ibid. S. 140 di 
emu panufiu es«. Andere Beispiele bei Pfaff, Tabellio 
S. 58. Selten in beiden Alphabeten und dann steht 
das lateinische meistens an erster Stelle: BGU. 318 
di emu Epifaniu.. S P epoo ThucpavEou : 725 (a. 615) 
di emu Petru ... St’ s[xoö Iléxpoi) ; 841 f Di em 0 ^ 
Callinicu (Handzeichen) AP £{jiqö Kakktvtxou f ; Pal. 
Soc. 2. 125 (a. 633) P. London I p. 214 di emu 
iustu (Hdz.) St £|Jioo toucrou; Wessely a. a. 0. No. 86 
di emu - Pseeiu - . . . 5(P) eptou WeeioV. . . Denkschr. 
Wiener Akad. 37 Anh. S. 128 di emu Zachariu. . . 
St ejxoö Za^aptoo. Andere Beispiele bei Pfaff Tabellio 
S. 59. 60. Wozu das Lateinische noch einmal wieder 
holt wird, ist nicht klar: P. Hernals N. 5, ähnlich 
N. 10: 
di emu cosma esemiothai d—^ St saoo xoaua. 
cosma ' 1 
Lateinische Sprache 17 ) und Schrift in den Ur 
kunden des byzantinischen Ägyptens sind selten; 
sie erinnern daran, daß die Römer seit der Besitz 
ergreifung des Landes an der Fiktion festhielten, 
daß die Regierung eine römische sei. In unserem 
* 7 ) C. Wessely, Die latein. Elememle in der Gräcität der 
äg. Urkunden: Wiener Studien 24. 1902. S. 99. Kubitschek 
Der Rückgang des Latein, im Orient ibid. 24. 1902. 572. 
Mitteis, Reicbsrecht 186 A. 
Falle haben die Privatnotare aber wohl auch die 
lateinische Schrift als eine Art von Kryptographie 
angewendet. Das Publikum konnte die lateinische 
Schrift kaum lesen und noch weniger nachahmen, 
wenn es sich um Fälschungen handelte. A. Stein, 
Untersuch, z. Gesch. u. Verwaltung Ägyptens unter 
römischer Herrschaft, Stuttgart 1915, hat im ein 
zelnen nachgewiesen, wie für die Geschäfte des ius 
civile das Lateinische erforderlich war, im Gegen 
satz zum Griechischen, das gelegentlich sogar im 
Heere Verwendung fand. 
Mit den Worten AP èpoO 18 * ) pflegt der notarielle 
Vermerk am Schluß der Urkunden zu beginnen; 
doch auch andere z. B. Beamten brauchen diese 
Wendung, wie Getreidemesser: bei Wessely No. 1275 
SP £{jloö Ttoavvou aiTO[A'e'(xpoo), oder Kanzleibeamte 
des afrikanischen Häuptlings Charachen, die kaum 
Privatnotare genannt werden können, s. Denkschr. 
d. Wiener Akad. 46. 1900 IV S. 4—5 (V. Jahrh.) 
N. 1 : f SP £{Jtoo Savcrvmç eyp(acpy]) jjlyjvi xS tvS, a 
(ähnlich No. 3). Selbst in Privatbriefen findet sich 
diese Formel. Aber das sind Ausnahmen; in der 
Regel weist SP £[xoö auf den Privatnotar, der die 
Urkunde beglaubigt; sie behält ihre Wichtigkeit, 
wenn auch Grenfell zu einer Urkunde bei Wessely 
No. 1138 bemerkt: the signature of the scribe in 
latin becomes as usual as a mere scribble. Selten 
wird die Stellung verändert, z. B. Aöp. ütvotmcov 
auvaXXaypaToyp. SP e|ioö £yp. Arch. f. Pap. 3. 114 
vom J. 341. Noch seltener fehlt epoö z. B. in einem 
Kaufvertrag aus dem 17. Jahre des Mauricius (Not. 
et Extr. 18. II. p. 257): f ’Eypacpy] 8ià yp. Mccpxoo 
. . . aujjißoXaLoypacpoi); bei Wessely No. 476: f Spa) 
Ilouat [. . .] 8[; vgl. N. 749 s. u. 811. 813. In arabi 
scher Zeit wurde dieses herkömmliche Formular 
freier verwendet; bei Wessely N. 46: t]outo gypa^a 
■}*... a]o{jißoXaLoypacpo^ . . . und N. 1082 Spà) sra<j[ ] 
’AßSsXalX ao^jtßouX (atoypacpoo), vgl. N. 259 (arabische 
Zeit mit anderer Anordnung). In einem Pariser 
Papyrus aus dem Faijum (6. Jahrh.) bei Wessely 
No. 328 finden wir an der Stelle des notariellen 
Vermerks nichts als den Schreibernamen f <Doißa|it 
[picov] ; ob damit aber der Schreiber der Urkunde, 
oder ein Zeuge, oder der Privatnotar gemeint ist, 
läßt sich nicht sagen. 
An zweiter Stelle folgt der Name des Privat 
notars (im Genetiv), der natürlich niemals fehlen 
darf; und doch fehlt er gelegentlich z. B. 8: £[xou 
too au^ßoXetoypacpou Wiener Stud. 8. S. 100 Wessely 
N. 116. Wenn er nicht vergessen ist, was wir doch 
18 ) Ebenso in koptischen Kontrakten : Ztschr. f. äg. 
Sprache 22. 1884. 161 A.
	        
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