Volltext: Gedenket der vorigen Tage!

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Vom 1. Januar 1783 an wurden keine Meldungen 
dieser Art mehr angenommen, und wer bis dahin nicht mit 
seiner Meldung bei der Behörde und durch Erklärung vor der 
Kommission seine „Zuschreibung" zu den Akatholiken bewirkt 
hatte, galt als Angehöriger der herrschenden katholischen 
Kirche. Für Solche, soweit sie österreichische Unterthanen waren 
— denn einwandernde Ausländer konnten nach wie vor die 
Erklärung abgeben, zu welcher Konfessionsgemeiuschast sie sich 
halten wollten — traten besondere Bestimmungen betreffend 
den Uebertritt („Abfall") zur evangelischen Kirche in Kraft. 
Dieselben forderten zu diesem Schritte: 1. das gesetzliche 
Alter des vollendeten 18. Lebensjahres; 2. einen sechs¬ 
wöchentlichen gründlichen Unterricht in den katho¬ 
lischen Religionslehren, nach dessen Beendigung der betreffende 
katholische Pfarrer ein Zeugniß auf 30 kr. Stempelbogcn aus¬ 
zustellen hatte, mit welchem 3. die Anmeldung bei der 
Obrigkeit geschah, die dann unentgeltlich einen Meldzettel 
erfolgte, ohne dessen Besitz, bei schwerster Bestrafung sowohl 
der Partei als des Pastors, keine evangelische Andachtübung 
besucht werden durfte. — 
Was nun auf dem also durch Gottes Gnade mit Josefs II. 
kaiserlicher Huld gelegten Grunde in der oberen Steiermark 
sich auferbaute, soll jetzt berichtet werden in der Erzählung von 
der Gründung und dem allmähligen Wachsthum unserer vier 
Gemeinden: 1. Ramsan; 2. Schladming; 3. Gröb- 
ming; 4. Wald.
	        
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