Volltext: Gedenket der vorigen Tage!

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zu Würtemberg, zu Ober- und Niederschlesien, zu Mailand 
Mantua, Parma, Piacenza, Guastalla, Auschwitz und ^ator' 
zu Kalabrien, zu Baar, zu Montserrat und zu Tesche» f Fürst 
zu Schwaben und zu Charlville, gefürsteter Graf zu Habs¬ 
burg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Heuegau, Kyburg, Görz und 
zn Gradisca; Markgraf des hl. römischen Reichs, zu Burgau 
zu Ober- und Nieder-Lausitz, zu Pont a Moussou und zu 
Nomeuy, Gras zu Namur, zu Provinee, zu Baudemout zu 
Blankenberg, zu Zütpheu, zu Saarwerden, zu Salm und zu 
Falkenstein, Herr aus der hündischen Mark nnd zu Mechelu re 
Entbieten Allen und Jedeu, wessen Standes, Amts oder 
Würde sie immer sein mögen, Unsere landesfürstliche Gnade, 
und geben ihnen hiermit gnädigst zn vernehmen: was massen 
Wir überzeugt einerseits von der Schädlichkeit alles Gewissens¬ 
zwang, und andererseits von dem großen Nutzen, der für die 
Religion und den Staat aus einer wahren christlichen Toleranz 
entspringet, Uns bewogen gefunden, den augsburgifch- und hel¬ 
vetischen Religionsverwandten, dann den nicht uuirteu Griechen 
ein ihrer Religion gemäßes privat Exerzitium allenthalben zu 
gestatten, ohne Rücksicht, ob selbes jemals gebräuchlich oder ein¬ 
geführt gewesen fei oder nicht. Der katholischen Religion allein 
solle der Dorzug des öffentliche» Religious-Exerzitii verbleiben 
de» beiden protestantischen Religionen aber, so wie der schon 
bestehenden nicht uuirteu Griechischen aller Orten, wo es nach 
der hier unten bemerkten Anzahl der Menschen und nach den 
Fakultäten der Inwohner thunlich fällt, und sie Akatholici 
nicht bereits im Besitz des öffentlichen Religious - Exerzitii 
stehen, das privat Exerzitium auszuüben erlaubt fein, ^be¬ 
sondere aber bewilligen Wir: 
1. Den «katholischen Unterthanen, wo 100 Familien 
extsttreit, wenn sie auch nicht an dem Orte des Bethauses ober 
Seelsorgers, sondern ein Theil derselben auch einige Stunden 
entfernt wohnen, ein eigenes Bethans nebst einer' Schule er¬ 
bauen zu dürfen, die weiter Entfernten aber können sich in das 
uachste jedoch inner den k. k. Erbländern befinbliche Bethans, 
o vs sic wollen, begeben, auch ihre erblänbische Geistliche bie 
Glaubensverwandten besuchen, unb thuen, auch bett Kranken 
imt dem nöthigen Unterrichte, Seelen- unb Leibestrost betstehett, 
boch tue verhtubern, unter schwerster Verantwortung, daß einer 
i)oti einem oder andern Kranken «merlangte katholische Geist¬ 
liche berufen werde.
	        
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