Volltext: Neuer Allmanach der gelehrte Bauer genannt, auf das Jahr Christi...1789 (1789)

i. 
April hat %o Tag. 
des DiensthälttrS zum Nachrhette°getti-« 
chen könnte. 
In diesen Fällen kann der Dienstboch 
sogleich, ohne die bestimmte Aufkün- 
dunasftist ju beobachten, des Dienstes 
entlassen; der Fall aber muß allzeit dem 
Ortsrichter , oder Grundobrigkeit ange¬ 
zeigt werden. 
§- 35. Die Diensthäkter sollen ihren 
Dienstdothen jede Beschäftigung ihrer 
Nachbarn, sowohl bey Haus, als auf 
dem Felde, z. B. den Vieheintrieb in 
fremde Felder, Grasentwenbuna und 
dergleichen nicht nur auf das nachdrück¬ 
lichste untersagen, sondern auch bey 
Wthmehmung einer solchen Uivertretung 
dem Ortscichrer» oder Grm-dobriakeit 
^gleich die Anzeige machen, damit der 
Bienstboth gehörig aezüchriget, und die 
allgemeine MchecheiL der Felder, und 
5- - J.'cl I (' J: EyNd?
	        
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