Volltext: Neuer Allmanach der gelehrte Bauer genannt, auf das Jahr Christi...1789 (1789)

Horiwng hak sF. Tckg^ 
dev Trunk, und alles Versprochene zu ge¬ 
ben, überhaupt also alle eingegangene Be¬ 
dingnisse pünktlich zu erfüllen Verpfllchlet. 
§. 33. Dem Gesindhälter wird alle 
Mißhandlung des Gesindes unttesagL 
Derjenige, welcher seinen DienstbothA 
mißhandeln sollte, ist zum doppelten Er¬ 
sätze des Schadens, nach Umstanden auch 
noch zu einer Geld * oder Arrestßraft zu 
verwtheilen. 
Würde sich ein Dienstherr so weit vm 
Kessen, eine in das pernliche Verfahren 
einschlagende Giwaltchat m dem Dienst» 
Athen zu verüben, so muß er nach Den 
pemlichM Gesetzen bestraft werden. 
§ ?4. Wie-esdenMenstbothenMcht 
ftry steht, nach Willkühr augenblicklich 
aus dem Dienste z« treten, eben so we< 
rrig kann Dem Gesindhälter rrlanht seyn, 
schnr« Mevsthochen augevAickstchzu vm 
. k'H'*<-V".; '
	        
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