Volltext: Neuer Allmanach der gelehrte Bauer genannt, auf das Jahr Christi...1788 (1788)

mm 
M». 
Von der Amtskanzley mit einem Entlaß« 
scheine auf ungestempeltem Papier un¬ 
entgeltlich versehen, und ohne einen sol¬ 
chen Schein nirgend aufgenommen wer« 
den. Vor Errheikung dieses Scheines 
sollen die Beamten sich auf das sorg¬ 
fältigste erkundigen,, ob der Dienstboth 
nicht noch irgendwo in Diensten stehe. 
Dieser Entlaßschrin muß dem Dienstdo- 
rhen von seinem neuen Dienstherrn abgs, 
fodett, dem Ortsrichter oder der Grund, 
obrigkeit behändiget, und in der Amts- 
kanzley aufbewahret Werden. 
§. zo. Wird einem Dienstbothen, 
der sich mit einem solchen Entlaßscheine 
sicht rechtfertigen kann, irgendwo Auf¬ 
enthalt gestattet, so ist der Beamte, 
welcher dießfals feine Pflicht nicht beo, 
»Lachtet, mit einer angemessenen Geldstrm 
ft , der Hauswirtb aber, der einen
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.