Volltext: Die österreichisch-ungarischen Dokumente zum Kriegsausbruch

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Note sollte in Berlin unter denselben Modalitäten erfolgen wie bei den 
anderen Signatarmächten. 
Streng vertraulich haben wir Herrn von Tschirschky 
die erwähnte Note (die bekanntlich auch jene an Serbien textuell 
anführt) schon gestern mitgeteilt; sie ist auch vom Herrn Botschafter 
jedenfalls bereits nach Berlin vorgelegt worden. 
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Graf Berchtold an Grafen Szôgyény in Berlin 
Telegramm Nr. 250 Wien, den 22. Juli 1914 
Telegramm in Ziffern — Geheim 
Im Verfolge des Erlasses1, mit welchem Herr von Mérey die 
Euer Exzellenz mit Weisung vom 20. 1. M., Nr. 3438, übermittelte 
geheime Notiz erhielt2*, telegraphiere ich an den Botschafter am 
königlich italienischen Hofe, wie folgt: 
»Falls Euer Exzellenz sich über Anregung Marquis di San 
Giulianos gezwungen sehen sollten, die in der Notiz niedergelegten 
Argumente zur Verteidigung unserer Interpretation des Artikels VII 
zu gebrauchen und der Minister auf seinem Standpunkt beharrt, 
schiene es mir wünschenswert, daß Hochdieselben eine weitere Dis¬ 
kussion über diesen Gegenstand vermeiden und dies Ihrem Mitredner 
gegenüber damit begründen, es werde wohl keinem der beiden Teile 
gelingen, den anderen zu seiner Interpretation zu bekehren. Viel¬ 
mehr schiene es Euer Exzellenz im beiderseitigen Interesse gelegen, 
anstatt einer juridischen Diskussion über Auslegung des Artikels die 
Situation vom Standpunkte der großen Interessen Österreich-Ungarns 
und Italiens als Freunde und Bundesgenossen zu besprechen. 
Zu Euer Exzellenz Information füge ich bei, daß es mir nicht 
unbedenklich erscheine, wenn eine Aussprache über Artikel VII eine 
gereizte Stimmung hervorrufen und in der letzten Konsequenz sich 
vielleicht sogar zu einer Gefährdung des gesamten Vertrages zuspitzen 
könnte.« 
Vorstehendes zu Euer Exzellenz ausschließlich persönlichen 
Information mit dem Bemerken, daß Hochdieselben, falls Herr von 
Jagow die Interpretationsfrage anschneiden sollte, sich dem Staats¬ 
sekretär gegenüber unter Verwendung obiger Argumente dahin aus¬ 
zusprechen hätten, daß eine Diskussion zwischen uns und Italien über 
Auslegung des Artikels VII im gegenwärtigen Augenblicke besser 
unterbleiben sollte. Wir hätten, als Italien Inseln im ägäischen Meere 
besetzt hatte, obzwar wir nach unserer Auffassung ein Anrecht auf 
eine Kompensation gehabt hätten, eine bundesfreundliche Haltung an 
den Tag gelegt und die Aktion Italiens nicht behindert. 
1 Siehe Nr. 32. 
2 Ebendort.
	        
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