Volltext: Inviertel und Mondseeland

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genaue Feststellung des Zeitpunktes, in welchem Chadelhous 
iudex de Valchenstein auftritt, ermöglicht. Der bezügliche Akt 
(Schenkung Udalrichs von Polheim an St. Nikola) wurde auf 
Seite 192 um das J. 1185 angesetzt. Allein die dritte Akt¬ 
aufzeichnung nach dieser Notiz1 bezeichnet noch den Ortolf 
von Grieskirchen als ,ministerialis Marchionis de Stiere', was 
voraussetzt, daß die Vergabung noch vor der Erhebung des 
Markgrafen Otakar III. von Steyr zum Herzoge vor sich ge¬ 
gangen ist. Da das Traditionsbuch von St. Nikola eine streng 
chronologische Anordnung aufweist, so dürfen daraus Schlüsse 
gezogen werden; unwahrscheinlich ist auch nicht, daß schon 
anfänglich die Traditionen protokollarisch eingetragen wurden, 
bis in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts ihre Übertragung 
in den auf unsere Zeit gelangten Kodex bewerkstelligt und 
auch abgeschlossen wurde. 
Nun fand die Verleihung des Herzogtums Bayern an Otto 
von Wittelsbach am 16. September 1180 statt; es muß demnach 
die Erhebung Otakars zum Herzoge noch vor diesem Zeit¬ 
punkte erfolgt sein, keinesfalls später, da es nach der Be¬ 
lehnung Ottos nicht mehr angegangen wäre, das Gebiet zwischen 
Hausruck und der Ens von Bayern abzutrennen und an Steyr 
zu geben. 
Diese Erwägung berechtigt daher zur Annahme, daß die 
Tradition Ortolfs von Grieskirchen spätestens vor Eintritt des 
Herbstes des Jahres 1180 und, da diese Aktaufzeichnung eine 
allem Anscheine nach spätere als die Traditionsnotiz über die 
Vergabung des Polheimers ist, der in letzterer auftretende judex 
de Valchenstein in einen noch früheren Zeitpunkt gehört. 
Es ist somit ziemlich ausgeschlossen, daß Kaihoch der 
Grafschaftsrichter des neuen bayerischen Herzogs gewesen ist; 
sein Gerichtsherr ist anderwärts ausfindig zu machen. 
Ich hatte nun auf S. 199 die Ansicht geäußert, jener 
Chadelhoh von Valchenstein, welcher mit Engelbert von 
Blankenberg den Verzicht des Grafen Eckbert von Deggen¬ 
dorf auf das Gut Pramerdorf bezeugte, sei der damalige Be¬ 
sitzer der Burg Falkenstein ob der Ranna und der Inhaber 
der an selber haftenden Grafschaftsrechte gewesen. Auch hier 
stimmt die Zeit; der Verzicht erfolgte vor dem J. 1181, in 
1 O.-ö. U.-B. I. 582 Nr. 206.
	        
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