Volltext: Inviertel und Mondseeland

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Mühle zu Stauf nächst Frankenmarkt.1 Die ehemalige Mark¬ 
genossenschaft des Höhnhart dehnte sich demnach ein gutes 
Stück im sogenannten Atergau aus, ein Anzeichen, daß der¬ 
selbe nichts anderes als ein Bestandteil des Matiggaus war, 
da nicht anzunehmen ist, daß ein Mark verband in älteren 
Zeiten in einen anderen Gau übergegriffen hätte. 
Die Einforstungen erhielten sich bis auf die neueste Zeit. 
Erst mit dem kaiserlichen Patente vom 5. Juli 1853 (R.-G.-Bl. 
Nr. 130) wurde verfügt, daß — wie die Ablösung der Unter¬ 
tan slasten — auch die Ablösung der Forstbezugsrechte statt¬ 
zufinden habe, und zwar entweder durch Ausmittlung eines 
Entschädigungskapitals oder durch Zuweisung eines bestimmten 
Waldanteils an die eingeforsteten Bauern/ wobei jedoch ge¬ 
mäß kaiserlicher Entschließung vom 30. März 1859 die Aus¬ 
übung der Jagd auf den abgetretenen Forstanteilen vorbehalten 
werden konnte und auch vorbehalten wurde. Die Ablösung im 
sogenannten Inviertel erfolgte seit dem J. 1857 durch die 
Grundlastenablösungs- und Eegulierungs-Lokalkommission in 
Matighofen; völlig beendet ist sie auch jetzt noch nicht. 
Zur Zeit der Ablösung wurden in dem damals ärarischen 
Forste Kobernausen (Höhnhart) nach den Regulierungsakten 
1347 Berechtigte gezählt, welche in jedem Jahre 7448 3/4 Klafter 
Brennholz zu 36 Zoll Länge erhielten und in der 30jährigen 
Periode 1825—1854 an Bauholz jährlich im Durchschnitte 
2402 x/6 Klafter zu 80 Kubikschuh bezogen, nach der Hausnot¬ 
durft berechnet. Die Forstrechte standen den einzelnen Gütern, 
nicht Korporationen oder Gemeinden zu. Nach dem von der 
Hofkammer genehmigten Regulierungsoperate vom J. 1827 
wurde die Brennholzabgabe in weicher Sorte bestimmt, für 
einen ganzen Hof auf 18 Klafter, für einen 3/4 Hof auf 12, für 
einen 5/8 Hof auf 10, für 1¡2 Hof auf 9, für einen 1/3 oder 3/8 Hof 
auf 8, für einen ö/16 Hof auf 7, für einen V4 oder 3/16 Hof auf 6, 
für einen 1/8, 3/S2 und 1/12 Hof auf 4 Klafter weiche 30 zöllige 
Scheiter festgesetzt. Die Untertanen der Herrschaft Friedburg 
erhielten das Holz zur Hausnotdurft unentgeltlich, hatten jedoch 
1 Verzeichnis c. 1568 in Grenz-, Güter- und Volksbeschreibung des Land¬ 
gerichtes Friedburg Bd. I Bl. 126—136 im Allg. Reichsarchiv München 
I. 24, 1. 
2 Das Flächenmaß der in Sondereigentum abgetretenen Waldteile beträgt 
im Weilhart 3281 Hektare, im Höhnhart 3921 Hektare.
	        
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