Volltext: Inviertel und Mondseeland

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und für das Gut Leis in der Ostmark (in partibus orientis in 
villa Liubes) den Besitz der Fassauer Kirche ,in villa Rosbach 
in comitatu comitis Pertholdi de Pogen situm' samt allen Rech¬ 
ten und Zugehörungen sowie den Zehenten in diesem Dorfe. 
Der Bischof ließ das Gut ,per manum eiusdem Pertholdi co¬ 
mitis ex iure advoca ti e ipsi pertinentis in manum cuiusdem 
nobilis viri Weriandi de Rountingen' dem Kloster übergeben 
und empfing dafür Hagenau und ,per manum advocati sui 
(i. e. Richerspergensis) in villa Liubes comitis Chuonradi de 
Pilsteine' das andere vorgenannte Gut. Die Vogtei über den 
hochstiftischen Besitz stand dem Grafen Berthold von Bogen 
zweifelsohne nur deshalb zu; weil er in Roßbach Grafenbefug¬ 
nisse hatte. 
Ortschaften des Namens Roßbach gibt es verschiedene. 
An Roßbach bei Mauerkirchen ist nicht zu denken, weil dieser 
Ort in der Grafschaft Matiggau lag und eine zweite Grafschaft 
Bertholds nicht nachweisbar ist, noch weniger an Roßbach in 
der Pf. Blaibach (Landgericht Kötzting), da in dieser Regens¬ 
burg zu gelegenen Gegend Passau überhaupt nicht begütert 
war. Es sagt uns übrigens die durch das Reichersberger Tra¬ 
ditionsbuch1 überlieferte Urkunde des Bischofs Eberhard von 
Bamberg vom 20. November 1154 mit völliger Bestimmtheit, 
daß das Kloster Reichersberg für das Bamberger Lehen Mün- 
steuer dem Markgrafen Otakar II. von Steyr ,in villa que Ros- 
pach dicitur iuxta decursum fluvii qui Chalbaha nomi¬ 
li atur' drei Meierhöfe samt Mühlen und einem benachbarten 
Hofe, zwei Teilen Zehente im Dorfe und der Nachbarschaft 
und Grundstücken am In überlassen und Otakar die einge¬ 
tauschten Güter statt Münsteuer von dem Hochstifte Bamberg 
zu Lehen empfangen habe. Das Pfarrdorf Roßbach am Kol¬ 
bach (Landgericht Eggenfelden) war sohin gegen Ende des 
J. 1154 bereits freies Eigentum von Reichersberg. 
Damit stimmen aber die chronologischen Daten der 
Reichersberger Urkunde, welche nach einem schlechten Texte2 
im oberösterreichischen Urkundenbuche (IL 264 Nr. 176) abge¬ 
druckt ist, nicht überein. Die Indiktion II fällt nicht in das 
1 O.-ö. U.-B. I. 309, 310 Nr. 67. 
2 Der Text entspricht einer späten Abschrift, selbst Rauntingen steht für 
Rountingen des Originals, das erst Herr Prälat Meindl unter alten 
Akten aufgefunden hat.
	        
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