Volltext: 7. [Das Kriegsjahr 1918] ; Beil. ; (VII. Beilagen)

Friiedensvertrag mit Rumänien 
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mando der verbündeten Streitkräfte in den besetzten rumänischen Ge¬ 
bieten ein rumänischer Generalstabsoffizier mit Stab als Verbindungs¬ 
offizier. 
Artikel VIII. 
Die rumänischen Fluß- und Seestreitkräfte werden bis zur Klärung 
der Verhältnnisse in Bessarabien in ihrer vollen Bemannung und Aus¬ 
rüstung belassen, soweit die Bemannung nicht nach Artikel IX einge¬ 
schränkt werden soll. Alsdann sind diese Streitkräfte auf den gewöhn¬ 
lichen Friedensstand zu bringen. 
Ausgenommen hiervon sind die für Zwecke der Strompolizei erfor¬ 
derlichen Flußstreitkräfte und die auf dem Schwarzen Meere zum 
Schutze der Handelsschiffahrt und zur Herstellung minenfreier Fahr¬ 
straßen verwendbaren Seestreitkräfte. Unmittelbar nach der Unterzeich¬ 
nung des Friedens Vertrags werden diese Fluß Streitkräfte auf Grund be¬ 
sonderer Vereinbarung den mit der Strompolizei beauftragten Organen 
zur Verfügung gestellt. Über die Seestreitkräfte erhält die Nautisch- 
Technische Schwarze Meer-Kommission das Verfügungsrecht; zur Her¬ 
stellung der Verbindung mit dieser Kommission ist ihr ein rumänischer 
Seeoffizier zuzuteilen. 
Artikel IX. 
Alle im Heere und in der Marine stehenden Mannschaften, die im 
Frieden in den Häfen oder in der Schiffahrt tätig gewesen sind, sollen 
bei der Demobilisierung zuerst entlassen werden, um in ihrer früheren 
Tätigkeit Verwendung finden zu können. 
Drittes Kapitel. 
Gebietsabtretungen 
Artikel X. 
Über die nach Nr. 1 der Friedens-Präliminarien von Rumänien ab¬ 
zutretende Dobrudscha werden die nachstehenden Bestimmungen ge¬ 
troffen. 
A 
Rumänien tritt das ihm nach dem Bukarester Friedens vertrag von 
1913 zugefallene bulgarische Gebiet an Bulgarien mit einer Grenzbe¬ 
richtigung zu dessen Gunsten wieder ab, dergestalt, daß in der Dobru-
	        
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