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Anhang
ANHANG
Nr. 1
Der Waffenruhevertrag von Brest-Litowsk, 5. Dezember 1917 T)
Zwischen den bevollmächtigten Vertretern der Obersten Heeresleitungen Deutsch¬
lands, Oesterreich-Ungarns, Bulgariens und der Türkei einerseits und Rußlands
andererseits wird zur Erleichterung der schwebenden Waffenstillstands-Verhandlungen
folgende Waffenruhe abgeschlossen:
1. Die Waffenruhe beginnt am 7. Dezember 1917, 12,00 Uhr mittags, und dauert
bis 17. Dezember 1917, 12,00 Uhr mittags.
Beide Parteien sind berechtigt, die Waffenruhe mit dreitägiger Frist zu kündigen.
2. Die Waffenruhe erstreckt sich auf alle Land- und Luftstreitkräfte der
genannten Heere zwischen dem Schwarzen Meer und der Ostsee, sowie auf den
türkisch-russischen Kriegsschauplätzen in Asien. Auf den Inseln am Moon-Sund sind
die deutschen Landstreitkräfte in die Waffenruhe eingeschlossen. Die Luftstreitkräfte
am Meer haben Handlungsfreiheit, jedoch nur über See; sie dürfen in feindlichem
Besitz befindliches Landgebiet nicht überfliegen.
Das Beschießen von Küstenpunkten durch Seestreitkräfte ist verboten.
3. Als Demarkationslinie an der europäischen Front gelten die beiderseitigen
vordersten Hindernisse der eigenen Stellungen. Dort, wo keine geschlossenen Stel¬
lungen bestehen, gilt beiderseitig als Demarkationslinie die Gerade zwischen den
vordersten besetzten Punkten. Der Zwischenraum zwischen den beiden Linien gilt als
neutral.
Auf den asiatischen Kriegsschauplätzen wird die Demarkationslinie nach Ver¬
einbarung der beiderseitigen Höchstkommandierenden bestimmt.
4. Alle Parteien verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß ein ausdrücklicher
Befehl für ihre Truppen erlassen wird, die Demarkationslinie nicht zu überschreiten.
5. Während der Waffenruhe dürfen nur solche Truppenverschiebungen von
Divisionsstärke und mehr stattfinden, die bis 5. XII. 17 einschließlich schon be¬
fohlen waren.
6. Alle Sonderverträge einzelner Kommandostellen über Waffenruhe werden
hierdurch außer Kraft gesetzt.
Ausgefertigt und unterschrieben in fünf Exemplaren.
Brest-Litowsk, den 5. Dezember 1917 (22.11.).
(Folgen der russische Text und die Unterschriften.)
*) AOK., Op. geheim Nr. 537 vom 8. Dezember 1917.