Volltext: Das Linzer Programm der christlichen Arbeiter Österreichs

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selber einzurichten unter Aussicht des Staates. 2ede Berufsgruppe ist 
für die Versorgung ihrer Angehörigen selber verantwortlich und die 
Staatsbehörde hat dafür zu sorgen, Laß die Berufstände diesen Pflich 
ten nachkommen. 
Run unterscheiden wir vor allem drei große Gruppen von Be- 
rufständen: Landwirtschaft, Handwerk, Großgewerbe. «Zeder dieser 
Zweige hat sich sein Versicherungswesen selbst einzurichten. 
Woher soll das Geld genommen werden? Das hängt in erster 
Reihe davon ab, ob der Arbeiter seinen vollen Ertrag hat oder nur 
Lohnvorschuß. Bekommt er tatsächlich den vollen Arbeitsertrag, so 
muß er natürlich die Kosten dieser Hilfe auch selbst bestreiten. Bekommt 
er nur Lohnvorschuß, so sind die Versicherungseinrichtungen eine ge 
bührende Ergänzung des Lohnes, und eine Beitragspflicht des Arbeiters 
besteht nur im jeweiligen Verhältnis zum vollen Lohn. Frankreich hat 
zum Großteil (für etwa vier Millionen Arbeiter) dis Kinderyersicherung 
ohne gesetzliche, aber auf berufständischer Grundlage; im lZahre 1918 
war sie bereits so aufgebaut, daß mancherorts auf Kind und Tag drei 
Franken entfielen, also fast drei Goldkronen. Diese Beiträge wurden 
ganz allein vom Betriebsherrn bestritten. Soll der Staat Beiträge 
leisten? Das könnten wir nur als Ausnahme und vorübergehend gut 
heißen. Eine allgemeine Beitragspflicht des Staates führt immer zu 
Ungerechtigkeiten. Denn diese Beiträge werden durch Steuern auf die 
Gesamtbevölkerung eingebracht und Steuern tragen bekanntlich immer 
die wirtschaftlich Abhängigen, jene» die fast alles, was sie erwerben» 
wieder verbrauchen, auch dann, wenn die Steuern nicht unmittelbar 
Verbrauchsteuern sind. Also staatliche Zuschüsse nur als Ausnahme. 
Die Versicherung braucht nicht lediglich die Gehilfen zu umfassen, 
die Unternehmer selbst könnten berufständisch versichert sein, entweder 
in getrennten Kassen oder in gemeinsamen. 
Die Sozialversicherung eignet sich nicht zu einem Geschäftsunter 
nehmen, sie darf nicht dem Erwerb dienen, sie darf daher auch nicht 
dazu mißbraucht werden, einer Reihe von Leuten, die anderswo ar 
beiten könnten, eine Art Berforgungsanstalt zu geben. Wir wissen 
leider nur zu gut, daß dies bei unserem rein räumlichen Versicherungs 
wesen in großem Ausmaß der Fall ist.
	        
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