Volltext: Das Linzer Programm der christlichen Arbeiter Österreichs

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der letzten Zeit: die Bankangestellten, wenn aus ihren Reihen erklärt 
wurde, es sei gerecht, daß der Staatsbeamte weniger bekomme als der 
Bankangestellte, weil der Llaatshaushalt eben Abgänge habe und die 
Banken Ueberfluß.) 
Antwort: Erledigt sich zum Teil durch 5. 2m Falle der Banken 
ist sowohl das Einkommen der Unternehmer (Bankherren und Bank-" 
leiter) als auch das der Angestellten zum großen Teil ungerecht, weil 
es eben zum größeren Teil nicht Vergütung für berufliche Arbeit dar 
stellt, sondern aus dem rücksichtslosen Machtdruck auf die unmittelbare 
Wirtschaft stammt. Wenn die Banken unsere Industrie zwingen, eine 
Maschine innerhalb von 5 oder Z Sahren zweimal zu zahlen, so ist das 
eben nackter Wucher. 2n der Wirtschaftsordnung, die wir erstreben, ist 
dieses Einkommen unmöglich. 2n der Wirtschaftsordnung, die wir er 
streben, ist auch die selbstsüchtige Preiserstellung innerhalb eines ein 
zelnen Berufszweiges unmöglich (Bäcker, Handel!), weil die letzte Stelle 
hiefür bei der volkswirtschaftlichen Börse — oder wie man diese Stelle 
nennen will — liegt, die auszugleichen hat (vgl. S. 62). 
7. Einwand: Ls ist nicht einzusehen, warum der Arbeitgeber 
etwas teilen soll, das er allein bewirkt hat. 
Antwort: Ls wird wenig Tätigkeiten des Unternehmers ge 
ben, deren Gelingen ihm allein zuzuschreiben ist. Ueberall haben wir zum 
mindesten jene allgemeine Teilursache, die wir „Glück" nennen. Das 
Aufsuchen der günstigen Gelegenheiten, das rastlose Vorwärtsstreben 
geht aber aus dem Wesen seiner Arbeit selbst hervor. Ls ist ganz ein 
fach feine Pflicht, die ihm dadurch vergolten wird, daß sein Lrtrags- 
teil ein Vielfaches vom Lrtragsteil des Arbeiters ausmacht, wobei noch 
besondere Vergütungen für besondere Leistungen auch bei der Ertrags- 
teilung gegeben sind. Kein Arbeiter leugnet das. Und endlich: Auch die 
größte Findigkeit nützt dem Unternehmer nichts, wenn er in seinen Ar 
beitern nicht getreue Helfer hat. 
S. Einwand: Der wirkursächliche Zusammenhang zwischen Ar 
beit und Arbeitsertrag genügt nicht, um das Eigentumsrecht des Ar 
beitenden am Ertrag zu erweisen. 
Antwort: Vom wirkursächlichen Zusammenhang ist unser gan 
zes Denken getragen. Warum sollen wir es gerade dort durchbrechen, 
wo es sich um den Menschen, um den arbeitenden Menschen handelt? 
Wem soll der Ertrag sonst gehören? Dem Unternehmer? Aber wenn 
wir das wirkursächliche Verhältnis bei einem Teil leugnen, können wir 
es beim anderen nicht aufrecht halten. Dem bloßen Eigentümer? Auch 
da müßten wir ein wirkursächliches Verhältnis annehmen, wenn unsev
	        
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