Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

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Gemeinden. 
kommen 10 ). Von 1790 an war auch der Verkauf von Seife und 
Kerzen an die Gewerbeberechtigung gebunden, doch sorgte 
die Hofkammer dafür, daß die schrankenlose Ausnützung der 
Befugnis nicht zum Schaden des Gewerbes ausartete. Der 
Gmundner Lichtzieher Grösser bewarb sich 1794 beim Salz 
amt um die Erlaubnis, Seife und Kerzen im ganzen Kammer 
gut alleinig verkaufen zu dürfen, wozu er in den einzelnen 
Orten Verleger anstellen wollte. Die Hofkammer lehnte das 
Ansuchen ab, „man könne nicht ein Monopolium begnehmigen, 
weil hiedurch mehreren Personen die Nahrung entzogen und 
das Publikum durch schlechte Ware und höheren Preis be 
nachteiligt würde 11 )“. Die hieraus erkenntliche Stellungnahme 
der Hofkammer gegen die Beherrschung des Marktes durch 
wenige traf die Gmundner Innung schwer. Auch in den anderen 
Kammergutsorten tauchten selbständige Seifensieder und 
Lichtzieher auf, denen die Behörde bei Nachweisung des Be 
darfes das Recht zur Ausübung des Gewerbes nicht vorenthielt. 
1796 gab es in Ebensee schon zwei Seifensieder (Lorenz Ruesch 
und Elisabeth Tapp), die dem Verwesamt Kerzen lieferten, und 
1805 noch Josef Ramsauer. Es besteht kein Zweifel, daß dieses 
Gewerbe damals auch in Ischl einen Vertreter gefunden hat 12 ). 
Von den übrigen Gewerbsleuten waren die Drechsler und 
Holzwarenerzeuger die zahlreichsten und die Hafner ihrer 
Kunst wegen weit berühmt. In Goisern verarbeiteten schon im 
17. Jahrhundert vier Messerschmiedmeister das Innerberger 
Eisen. Glasermeister gab es 1769 im Kammergute bloß zwei, 
Tischlermeister bis dahin aber keine, erst 1763 wurde die 
Tischlerei gegen den Widerspruch der Zimmerleute zu einem 
Handwerk erhoben 13 )- Das Gastgewerbe im Kammergut hatte 
viel darunter zu leiden, daß Meister und Vorsteher an Sammel 
punkten der Arbeiter und Schiffleute unbefugt und trotz aller 
Verbote des Salzamtes Schenken errichtet hatten und ihnen 
die Gäste entzogen. 1790 erneuerte die Hofkammer dieses 
10 ) Res. 1755, S. 807. 
“) Res. 1794, S. 574; Hfk. M. B. 1026—H, fol. 293; 1080—13 H, fol. 68. 
12 ) Hfk. M. B. 1026—H, fol. 367, 627. 
ls ) Res. 1756, S. 828; 1762, S. 437; 1763, S. 627; 1769, S. 292.
	        
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