Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

f 
Geldwesen. 
■ 
I. Gebarung. 
In der Geldgebarung des Salzamtes änderte sich nach 
1750 nicht viel, doch tritt auch in den wenigen Änderungen 
das Zentralisierungsbestreben der Hofkammer deutlich zutage. 
1753 ging die Verwahrung der Gelder für fromme Stiftungen 
vom Salzamt an die Bankohauptkassa über, die dafür den 
Stiftern 5% Banko-Obligationen ausstellte 1 ). 1795 zog die Hof 
kammer auch das Barvermögen der Bruderladen ein, das die 
Bergwerksadministrations-Hauptkassa als verzinsliche An 
leihe unter der Garantie der Stände in Verwahrung nahm 2 ). 
Diese Verfügung beweist die schon damals bestehende Geld 
not der Finanzverwaltung, die alle erreichbaren Gelder zur 
Befriedigung der Staatsbedürfnisse ergriff. Die von ihr aus 
gestellten Obligationen waren zwar 5prozentig, doch durften 
alle bei den Salinenkassen in Gmunden und Aussee von früher 
her erliegenden Stiftungs- und Bürgschaftskapitalien von 1753 
an bloß mit 4% verzinst werden. Das kaiserliche Patent vom 
1. Mai 1766 stabilisierte den landesüblichen Zinsfuß mit 4%, 
nachdem dieser erst im Vorjahre von 6 auf 5% herabgesetzt 
worden war. Es durften daher alle beim Salzamte erliegenden 
Stiftungskapitalien, Leihgelder und Kautionen nur mehr mit 
4% verzinst werden 3 ). Da der Zweck der Widmungen zu 
meist nur aus dem Zinsengenuß erfüllt werden konnte, traf 
dessen empfindliche Kürzung manche fromme Stiftung sehr 
hart. 
*) Res. 1752, S. 230; 1761, S. 338. 
2 ) Res. 1795, S. 719. 
3 ) Res. 1753, S. 345—425; 1765, S. 109; 1766, S. 494, 542.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.