Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

Wiederaufforstung der Kahlschläge. 
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Handel mit Holzwaren einzuschränken 79 ). Sehr scharf ver 
urteilte die Hofkammer die ganz unbillige Eigenmächtigkeit 
der Waldförster, den Tellermachern und Besenbindern die 
Waldnutzung nur dann zu gestatten, wenn diese ihnen den 
Verlag ihrer Erzeugnisse übertrugen, woraus sie natürlich 
Nutzen zogen. Sie stellte den ihr 1796 bekanntgewordenen 
Vorgang sogleich ein, weil die Förster als amtliche Organe 
kein Nebengeschäft betreiben durften und man die Leute nicht 
zwingen könne, ihre Ware einem bestimmten Verlage zu über 
geben. Auch werde durch das Zwischentreten der Förster 
zwischen Erzeuger und Händler die Ware unnötig verteuert 80 ). 
Beim Deputatholzbezug der Arbeiter war wenig zu er 
sparen, das Brennholz konnte man ihnen nicht entziehen, nur 
der Aufwand an Bau- und Nutzholz ließ sich etwas verringern, 
sowohl durch die von den verschiedenen Kommissionen immer 
wieder geforderte Herstellung der Neubauten aus Mauerwerk 
anstatt hölzerner Gebäude und durch den Ersatz der hölzernen 
Grenzzäune durch Steinmauern oder lebende Zäune. Die Aus 
wechslung machte solange gute Fortschritte, als die Eigen 
tümer für jede Klafter Steinmauer zwei Kreuzer erhielten. 
1804 hatten in Hallstatt, Ischl und Ebensee 122 Parteien 4415 
Klafter Holzzäune durch steinerne ersetzt 81 ). Wie aber die Ver 
gütung ausblieb, erlahmte auch der Eifer der Grundbesitzer. 
1809 bestanden immer noch 76.000 Klafter Holzzäune, wovon 
in diesem Jahre bloß 123 Klafter entfernt wurden 82 ). 
Die Verjüngung der Wälder blieb lange Zeit hin 
durch der Natur überlassen, erst im Jahre 1765 führte das 
Salzamt die künstliche Besamung ein. Die Bankodeputation 
stellte zu diesem Zwecke den erfahrenen Holzsaatförster 
Karl Springinsfeld mit 300 fl. jährlich in den Dienst des 
Salzamtes und sicherte ihm überdies noch eine Ergötzlichkeit 
für jedes durch die Holzsaat aufgebrachte Joch Jungwald zu 83 ). 
79 ) Res. 1796, S. 210; Hfk. M. B. 1080—13 H, fol. 565. 
80 ) Res. 1796, S. 72; Hfk. M. B. 1080—13 H, fol. 414. 
81 ) S. O. A. 1805 C. 
82 ) S. O. A. 1807, Nr. 360; 1809, Nr. 299. 
83 ) Res. 1765, S. 52; Hfk. Cam. Fasz. 6, 1765, fol. 214; M. B. 1046—8 
D, E, fol. 402.
	        
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