Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

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Der Salzschmuggel. 
Die Vorschriften über den Salzschmuggel, dessen Be 
strafung, die Strafgelder und die Vergütung für den Ergreifer 
hatten durch die organisatorische Umwandlung der Grenz 
wache keine Änderung erfahren, es waren nur noch neue 
Bestimmungen über den Salzdiebstahl notwendig geworden, 
der in den Nöten der Kriegsjahre eine bedenkliche Zunahme 
erfahren hatte. Für die Aufbringung eines außerhalb des Kam 
mergutes gestohlenen Salzes stellte die Hofkammer die gleiche 
Ergötzlichkeit von 6 Pfennig je Pfund in Aussicht, wie für 
geschwärztes Ausländersalz, wenn nicht der Täter zugleich 
eingeliefert wurde 382 ). Arbeiter, welche Salz gestohlen hatten, 
wurden strafweise für eine gewisse Zeit außer Dienst gestellt, 
im Wiederholungsfälle entlassen 383 ). Der Entdecker eines Salz 
oder Eisendiebes konnte auf eine Belohnung von 4 fl., der Denun 
ziant von 2 fl. Anspruch erheben, überdies gebührte ihm auch 
die für das beschlagnahmte Salz übliche Gratifikation von 
2 Pfennig je Pfund 384 ). Es kam vor, daß Fuhrleute, welche Salz 
zur Verfrachtung übernommen hatten, solches unterwegs in 
Wirtshäusern oder bei Privaten ablegten, versetzten oder ver 
kauften. Zum Schutze dagegen verordnete die Hofkammer im 
Jahre 1795: „Jedermann, der eine heimliche Salzablege ent 
deckt, hat das Recht, es mit Zuziehung der Obrigkeit anzu 
halten. Der Anzeiger erhält ein Drittel der einfachen Strafe aus 
dem Salzgefälle. Der Hehler wird mit der einfachen Erlegung 
des Wertes des abgelegten Salzes bestraft 385 ).“ Dieser Wert 
war nach den Bestimmungen der peinlichen Halsgerichtsord 
nung nicht nach dem Preise im Handel von 7 fl. der Zentner, 
sondern nach jenem Werte zu bemessen, der dem Schaden ent 
sprach, welchen das Salzamt hiedurch erlitt 386 ). 
382 ) Hfk. M. B. 1046—8 D, E, fol. 588. 
333 ) S. 0. A. 1807, Nr. 118. 
3M ) S. 0. A. 1811, Nr. 47. 
385 ) Res. 1795, S. 847. 
386 ) Res. 1767, S. 816.
	        
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