348
Der Salzschmuggel.
Die Vorschriften über den Salzschmuggel, dessen Be
strafung, die Strafgelder und die Vergütung für den Ergreifer
hatten durch die organisatorische Umwandlung der Grenz
wache keine Änderung erfahren, es waren nur noch neue
Bestimmungen über den Salzdiebstahl notwendig geworden,
der in den Nöten der Kriegsjahre eine bedenkliche Zunahme
erfahren hatte. Für die Aufbringung eines außerhalb des Kam
mergutes gestohlenen Salzes stellte die Hofkammer die gleiche
Ergötzlichkeit von 6 Pfennig je Pfund in Aussicht, wie für
geschwärztes Ausländersalz, wenn nicht der Täter zugleich
eingeliefert wurde 382 ). Arbeiter, welche Salz gestohlen hatten,
wurden strafweise für eine gewisse Zeit außer Dienst gestellt,
im Wiederholungsfälle entlassen 383 ). Der Entdecker eines Salz
oder Eisendiebes konnte auf eine Belohnung von 4 fl., der Denun
ziant von 2 fl. Anspruch erheben, überdies gebührte ihm auch
die für das beschlagnahmte Salz übliche Gratifikation von
2 Pfennig je Pfund 384 ). Es kam vor, daß Fuhrleute, welche Salz
zur Verfrachtung übernommen hatten, solches unterwegs in
Wirtshäusern oder bei Privaten ablegten, versetzten oder ver
kauften. Zum Schutze dagegen verordnete die Hofkammer im
Jahre 1795: „Jedermann, der eine heimliche Salzablege ent
deckt, hat das Recht, es mit Zuziehung der Obrigkeit anzu
halten. Der Anzeiger erhält ein Drittel der einfachen Strafe aus
dem Salzgefälle. Der Hehler wird mit der einfachen Erlegung
des Wertes des abgelegten Salzes bestraft 385 ).“ Dieser Wert
war nach den Bestimmungen der peinlichen Halsgerichtsord
nung nicht nach dem Preise im Handel von 7 fl. der Zentner,
sondern nach jenem Werte zu bemessen, der dem Schaden ent
sprach, welchen das Salzamt hiedurch erlitt 386 ).
382 ) Hfk. M. B. 1046—8 D, E, fol. 588.
333 ) S. 0. A. 1807, Nr. 118.
3M ) S. 0. A. 1811, Nr. 47.
385 ) Res. 1795, S. 847.
386 ) Res. 1767, S. 816.