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Die Traunschiffahrt.
aufrecht zu halten, weil die dortigen Bürger schon vor
etlichen 30 Jahren die Fudersalzabfuhr dem Oberamte zurück
gelegt hatten 67 )• Die Überlieferung des in Hallstatt erzeugten
Fudersalzes und die Zufuhr von Getreide am Rückwege be
sorgten daher schon 1753 private Schiffleute und Roßbauern,
die in vier Küren eingeteilt waren, deren jede aus einem
Steurer, einem Fahrer, einem Mehringer, zwei Knechten und
zwei Roßbauern mit ihren Pferden zum Gegentrieb bestand.
Das Verwesamt zahlte ihnen den jeweils vereinbarten Betrag
für die Schiff- und Seemiete, das ist für die Beistellung der
Schiffe und Pferde sowie den Lohn für jede Fahrt, wozu im
Laufe der Zeit noch Beihilfen, Besserungen und Hilfsgelder
kamen, so daß ein Mann durchschnittlich 70 bis 80 fl. im Jahre
verdiente 68 69 70 ). Versuche, den Zillengegentrieb in eigene Verwal
tung zu übernehmen, scheiterten nach kurzer Zeit 60 ). Während
der Fahrt von Hallstatt nach Gmunden mußte ein Teil der
Mannschaft in Laufen und Ebensee das Schiff verlassen, in
Laufen, um die dort bereitliegenden, mit Küfel beladenen
Zillen mit demselben Klauswasser nach Gmunden zu bringen,
in Ebensee um des Gegentriebes willen, der sonst ins Stocken
geraten wäre. Die Laufener Fertigerkompagnie und die
Verwesämter in Ischl und Ebensee mußten dafür sorgen,
daß für die ausgesprungenen Schiffleute stets taugliche
Mieter zur Stelle waren. Die Ischler Schiffknechte, welche für
die die Fahrt dort unterbrechenden Hallstätter nach Gmunden
weiterfuhren, konnten von diesen 22 kr. als Miete fordern" 1 ).
Das eigenmächtige Verlassen des Schiffes auf der Fahrt und die
willkürliche Anwerbung von Mietern war bei Strafe verboten,
ebenso das Mitnehmen fremder Ladungen 71 ).
In Ischl lagen die Verhältnisse insoferne etwas anders,
als der lebhafte Schiffverkehr des stark bevölkerten Ortes es
dem Schiffahrtunternehmer erleichterte, die ärarischen Fuhren
zu billigen Bedingungen mit zu übernehmen. Das Uferrecht in
° 7 ) Hfk. M. B. 1086—18, fol. 25, 43.
° 8 ) S. 0. A. 1753, Nr. 350; Res. 1795, S. 943.
69 ) Res. 1793, S. 261; Hfk. Cam. Fasz. 6, Beil. 1762—1764, fol. 441.
70 ) Hfk. M. B. 1013 G, fol. 262, 316; Res. 1795, S. 912.
71 ) Hfk. Cam. Fasz. 6, Beil. 1762—1764, fol. 418.