Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

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Die Traunschiffahrt. 
aufrecht zu halten, weil die dortigen Bürger schon vor 
etlichen 30 Jahren die Fudersalzabfuhr dem Oberamte zurück 
gelegt hatten 67 )• Die Überlieferung des in Hallstatt erzeugten 
Fudersalzes und die Zufuhr von Getreide am Rückwege be 
sorgten daher schon 1753 private Schiffleute und Roßbauern, 
die in vier Küren eingeteilt waren, deren jede aus einem 
Steurer, einem Fahrer, einem Mehringer, zwei Knechten und 
zwei Roßbauern mit ihren Pferden zum Gegentrieb bestand. 
Das Verwesamt zahlte ihnen den jeweils vereinbarten Betrag 
für die Schiff- und Seemiete, das ist für die Beistellung der 
Schiffe und Pferde sowie den Lohn für jede Fahrt, wozu im 
Laufe der Zeit noch Beihilfen, Besserungen und Hilfsgelder 
kamen, so daß ein Mann durchschnittlich 70 bis 80 fl. im Jahre 
verdiente 68 69 70 ). Versuche, den Zillengegentrieb in eigene Verwal 
tung zu übernehmen, scheiterten nach kurzer Zeit 60 ). Während 
der Fahrt von Hallstatt nach Gmunden mußte ein Teil der 
Mannschaft in Laufen und Ebensee das Schiff verlassen, in 
Laufen, um die dort bereitliegenden, mit Küfel beladenen 
Zillen mit demselben Klauswasser nach Gmunden zu bringen, 
in Ebensee um des Gegentriebes willen, der sonst ins Stocken 
geraten wäre. Die Laufener Fertigerkompagnie und die 
Verwesämter in Ischl und Ebensee mußten dafür sorgen, 
daß für die ausgesprungenen Schiffleute stets taugliche 
Mieter zur Stelle waren. Die Ischler Schiffknechte, welche für 
die die Fahrt dort unterbrechenden Hallstätter nach Gmunden 
weiterfuhren, konnten von diesen 22 kr. als Miete fordern" 1 ). 
Das eigenmächtige Verlassen des Schiffes auf der Fahrt und die 
willkürliche Anwerbung von Mietern war bei Strafe verboten, 
ebenso das Mitnehmen fremder Ladungen 71 ). 
In Ischl lagen die Verhältnisse insoferne etwas anders, 
als der lebhafte Schiffverkehr des stark bevölkerten Ortes es 
dem Schiffahrtunternehmer erleichterte, die ärarischen Fuhren 
zu billigen Bedingungen mit zu übernehmen. Das Uferrecht in 
° 7 ) Hfk. M. B. 1086—18, fol. 25, 43. 
° 8 ) S. 0. A. 1753, Nr. 350; Res. 1795, S. 943. 
69 ) Res. 1793, S. 261; Hfk. Cam. Fasz. 6, Beil. 1762—1764, fol. 441. 
70 ) Hfk. M. B. 1013 G, fol. 262, 316; Res. 1795, S. 912. 
71 ) Hfk. Cam. Fasz. 6, Beil. 1762—1764, fol. 418.
	        
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