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Die Traunschiffahrt.
heben 18 19 ). Derartige Arbeiten, zu deren Ausführung keine Ver
pflichtung bestand, blieben dem Salzamte fernerhin erspart.
Der Verlust der Vormachtstellung des Salzamtes an der Traun
und deren Übergang an die Landesregierung war im allge
meinen wirtschaftlichen Interesse geboten und brachte dem
Salzamt auch keinen greifbaren Nachteil. Besonders bei der
Aufteilung der Verbauungskosten hatte es die übergeordnete
politische Behörde leichter, Entscheidungen zu treffen, von
welchen bei der Größe der aufzuwendenden Summen die
Durchführung der Verbauungsarbeiten überhaupt abhing. So
war es 1787, als das Hochwasser der Traun großen Schaden
verursacht und ausgedehnte Flußregulierungen nötig gemacht
hatte. Die Landesregierung verteilte den auf die reinen Schutz
arbeiten entfallenden Betrag der Gesamtkosten von 86.069 fl.
zu je einem Drittel auf das Salzamt, das Politikum und die An
rainer, womit die früher gewohnten langwierigen und müh
samen Beitragsverhandlungen erspart bliebeiV' J ). Auch die 1797
bei St. Martin ausgeführten, für die angrenzenden Müller wich
tigen Hochwasserschutzbauten wurden vom Salzamte, den An
rainern und dem allgemeinen Kontributionale zu gleichen Teilen
bestritten 20 ). Im Oktober 1803 hatte die hochgehende Traun
ihre bisherige Naufahrt bei Wels verlassen und war gegen die
Stadt hin durchgebrochen, alle dortigen Schutzbauten zer
störend. Die größte Gefahr bestand für den Mühlbach, dem die
Traun schon auf zwei Klafter nahegekommen war; ein Ein
bruch hätte alle unterhalb gelegenen Mühlen trockengelegt. Die
Landesregierung ließ sofort den Schaden erheben, einen ge
nauen Plan zur Wiederherstellung des alten Zustandes auf
nehmen und alle damit zusammenhängenden Fragen kommis
sioneil behandeln. Für die Landesbaudirektion war dies eine er
wünschte Gelegenheit, an der bisherigen, vom Salzamte ge
übten Flußverbauung scharfe aber nicht unberechtigte Kritik
anzulegen. „Das Salzamt wende ohne den Rat eines geschickten
Flußbaumeisters jährlich Zehntausende von Gulden für Wasser
18 ) Res. 1764, S. 957; 1765, S. 97.
19 ) Res. 1790, S. 274; 1792, S. 77, 84.
20 ) Res. 1797, S. 589.