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Die Traunschiffahrt.
14 und 15 kr. täglich 9 ). Ihre Hauptaufgabe bestand in der Ver
festigung der anbruchgefährlichen Ufer durch Pfähle, die je
nach den örtlichen Verhältnissen verschieden stark waren. Die
schwächeren sogenannten Fischerstecken konnten mit einem
ein- oder zweigriffigen Schlägel in den Schotter eingetrieben
werden, während die etwa 10 cm starken Haiderstecken des
mehrgriffigen Hai- oder Haiderschlägels bedurften. 1796 ver
wendete der Unterwasserseher Radler anstatt der Handschlägel
ein kleines Schlagwerk, das mit weniger Arbeitern die Pfähle
tiefer einrammte und so ihre Standfestigkeit erhöhte 10 ).
Den Grundanrainern war an der guten Uferversicherung
und der Verhütung von Grundschäden durch Hochwasser be
greiflicherweise viel gelegen, sie säumten auch nicht, dem
Wasserseheramte allfällige Gebrechen zu melden. Über Grund
entschädigungen war mit dem Salzamte jedoch schwer zu ver
handeln; es erklärte 1754, daß die Anrainer für die Uferbe
schädigungen an der Traun selbst aufzukommen hätten 11 ) und
verlangte von ihnen Beitragsleistungen für solche Wiederher
stellungsarbeiten. Der dann in der Regel erfolgte Einspruch
der Grundbesitzer gelangte an das Kreisamt und im Berufungs
falle an die Landesregierung zur Entscheidung, welche ihren
Einfluß in der Folge dahin erweiterte, daß sie als politische Be
hörde das Mitbestimmungsrecht an der Planung der Schutz
bauten für sich in Anspruch nahm. 1760 hatte ein zweimaliger
Austritt der Traun die Stadt Wels in große Gefahr gebracht,
die abzuwenden, unverzügliche Hilfe erforderte. Die Stadt
gemeinde richtete an die Landesregierung das dringliche Er
suchen, ihr „die ersetzende Hilfe nicht zu versagen, besonders
wo dem Ob der Ennsischen Kontributions- und Quartierstand
wie dem allerhöchsten Dienste an der Erhaltung besagter
Stadt so viel gelegen“, und eine Kommission zur Erhoffung der
erforderlichen Rettungsmittel zu senden. Die gemeinsam mit
dem Vertreter des Salzamtes beratende Kommission setzte
9 ) Res. 1771 (November); 1795, S. 770; Hfk. Bank. 10.493—36, fol. 443;
Hfk. M. ß. 1106—36, fol. 238.
10 ) Hfk. M. B. 1106—36, fol. 308.
u ) Res. 1754, S. 690.