Volltext: Das oberösterreichische Salinenwesen von 1750 bis zur Zeit nach den Franzosenkriegen [2]

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Das Salzamt. 
fehlungen in höherem Werte stand die Todesstrafe. Wie so 
manche andere Verordnung wird auch diese in ihrer vollen 
Strenge kaum je zur Anwendung gekommen sein, die Akten 
wenigstens enthalten keinen Fall einer derartigen Bestrafung. 
Die Neuordnung des Postwesens im Jahre 1751°) kam 
auch dem Salzamt zugute. Die Postdirektion in Linz übernahm 
1753 die Beförderung der Briefschaften des Salzamtes zwi 
schen Gmunden und Linz zum Bauschbetrage von 100 fl. 
jährlich und die haftpflichtige Versendung der Amtsgelder um 
30 kr. für je 1000 fl. durch den Postmeister von Lam 
bach. Von allen übrigen amtlich aufgegebenen und erhaltenen 
Briefen war das Postporto aus dem Amtsgefälle zu bezahlen, 
von den Parteien abzufordern, in einem besonderen Journal 
zu vermerken und an das Postamt abzuführen. Damit waren 
die zwei Gmundner Amtsboten entbehrlich geworden 9 10 ). Da 
gegen wurden die Verlagsgelder für Hallstatt, Ischl und Eben 
see von Gmunden auch weiterhin durch eigene Geldboten ab 
geholt, die auch die Abrechnungen über das Hofkorn mit- 
nahmen. 
Bedeutungsvoll für das Salzamt war die im Zuge der 
Theresianischen Verwaltungsreform geschaffene Repräsentanz 
und Kammer in Linz und die dem Amte vorgeschriebene 
Stellung zu dieser neuen Behörde 11 ). Die zweite Instanz, in 
welcher bisher die Ministerial Bankodeputation zu entscheiden 
hatte, ging nun auf die Repräsentanz und Kammer über, dafür 
blieb dem Salzamt im Sinne des Reformationslibells die 
Berufungsentscheidung über die Streitfälle in den Kammergut 
orten gewahrt 12 ). Die Verlegung des Appellationsgerichtes von 
Wien nach Linz erleichterte und verbilligte den Kammergut 
parteien die Berufungen, sehr zum Verdrusse des Salzamt 
mannes, der es lieber gesehen hätte, wenn den Untertanen 
die Rekursmöglichkeit nicht so nahe an die Hand gelegt wor 
9 ) Res. 1751, S. 126—136; 1769, S. 458. 
10 ) Res. 1753, S. 309; S. O. A. Bd. 1753, Nr. 256. 
“) Res. 1752, S. 178; Kraus, Wirtschafts- und Verwaltungspolitik, 
S. 16 ff; Beidtel, österreichische Staatsverwaltung, S. 28 ff. 
12 ) Res. 1757, S. 1019.
	        
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